OGH 12Ns72/14f

OGH12Ns72/14f23.10.2014

Der Oberste Gerichtshof hat am 23. Oktober 2014 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel‑Kwapinski als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Krampl als Schriftführerin in der Strafsache gegen Bruno K***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des schweren und gewerbsmäßigen Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 erster Fall StGB, AZ 25 Hv 26/13t des Landesgerichts Eisenstadt, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit der Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann ist von der Entscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Bruno K***** im Verfahren AZ 25 Hv 26/13t des Landesgerichts Eisenstadt ausgeschlossen.

An ihre Stelle tritt Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof hat zu AZ 15 Os 124/14w über die im Spruch genannten Rechtsmittel zu entscheiden. Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann ist Mitglied des zuständigen 15. Senats.

Diese zeigte ihre Ausgeschlossenheit an, weil sie im Verfahren 25 Hv 26/13t des Landesgerichts Eisenstadt bereits als Richterin des Oberlandesgerichts Wien im Rahmen der Entscheidung über den Einspruch gegen die Anklageschrift tätig war (AZ 18 Bs 129/13x; ON 43).

Der Oberste Gerichtshof hat schon § 69 StPO idF

vor dem Strafprozessreformgesetz BGBl I /19 ‑ im Lichte der Bestimmungen des Art 6 EMRK ‑ dahin ausgelegt, dass ein Richter, der über den Anklageeinspruch (§ 213 Abs 2 StPO) und solcherart über die zur Anklageerhebung notwendige Verdachtslage entschieden hat, auch im Rechtsmittelverfahren ausgeschlossen ist. Nunmehr folgt dies aus der ‑ unter Beachtung der ratio legis gebotenen ‑ analogen Heranziehung des § 43 Abs 3 zweiter Fall StPO ( Lässig , WK‑StPO § 43 Rz 30).

Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann ist somit von der Entscheidung über die vorliegenden Rechtsmittel ausgeschlossen.

Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari tritt aufgrund der bestehenden Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs an ihre Stelle (§ 45 Abs 2 StPO).

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte