Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Wie schon das Rekursgericht zutreffend erkannt hat, ordnet § 189 Abs 1 Z 1 UGB für unternehmerisch tätige Personengesellschaften, bei denen keine natürliche Person unbeschränkt haftender Gesellschafter ist, die sinngemäße Anwendung der Bestimmungen für Kapitalgesellschaften in Bezug auf Rechnungslegung, Abschlussprüfung und Offenlegung (§§ 189 bis 283 UGB) an.
Der Oberste Gerichtshof hat zu der Vorgängerbestimmung des § 221 Abs 5 HGB bereits ausgesprochen, dass es nicht darauf ankommt, ob die unbeschränkt haftenden Gesellschafter einer OHG oder KG Kapitalgesellschaften sind, die dem österreichischen Recht, dem Recht eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder ‑ wenn sie nur ihrem Wesen nach Kapitalgesellschaften im Sinne einer AG oder einer GmbH oder vergleichbaren Gesellschaftsformen von Mitgliedstaaten der EU seien ‑ eines Nichtmitgliedstaaats unterlägen (6 Ob 271/99t).
Damit geht der Hinweis des Revisionsrekurses, die Judikatur des Obersten Gerichtshofs betreffe die Schweiz und sei auf Ungarn nicht zu übertragen, ins Leere. Auf die im Revisionsrekurs relevierte Frage, ob die Komplementärin in Ungarn rechnungslegungspflichtig ist, kommt es im vorliegenden Fall nicht an, haben die Vorinstanzen doch ‑ worauf gleichfalls bereits das Rekursgericht zutreffend hingewiesen hat ‑ ausschließlich die Rechnungslegungspflicht der GmbH & Co KG beurteilt. Diese richtet sich aber ausschließlich nach österreichischem Recht.
Unterwirft aber der österreichische Gesetzgeber ‑ in Einklang mit den einschlägigen EU‑Richtlinien ‑ eine in Österreich gegründete GmbH & Co KG den österreichischen Rechnungslegungsvorschriften, so kann darin entgegen den Revisionsausführungen von einer Diskriminierung oder einem Verstoß gegen das Freizügigkeitsgebot keine Rede sein. Dass es nicht darauf ankommt, ob die ausländische Kapitalgesellschaft als einzig persönlich haftende Gesellschafterin der inländischen KG selbst zur Offenlegung verpflichtet ist, hat der erkennende Senat bereits ausgesprochen (6 Ob 271/99t).
Damit bringt der Revisionsrekurs aber keine Rechtsfragen der in § 62 Abs 1 AußStrG geforderten Bedeutung zur Darstellung, sodass dieser spruchgemäß zurückzuweisen war.
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