European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2014:0010NC00050.14I.1008.000
Spruch:
1. Der Delegierungsantrag wird zurückgewiesen.
2. Zur Verhandlung und Entscheidung über die Amtshaftungsklage wird das Landesgericht Salzburg als zuständig bestimmt.
Begründung
Der Kläger ‑ ein Rechtsanwalt ‑ begehrt mit der beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien eingebrachten Amtshaftungsklage vom Bund den Ersatz von 200.000 EUR und stellt ein Feststellungsbegehren. Seine Ansprüche leitet er aus Entscheidungen des Handelsgerichts Wien und des Oberlandesgerichts Wien als Rechtsmittelgericht im mittlerweile aufgehobenen Insolvenzverfahren über sein Vermögen ab. Mit gesondertem Schriftsatz, der ebenso wie die Klage entgegen § 89c Abs 5 Z 1 GOG nicht im elektronischen Rechtsverkehr eingebracht wurde, beantragte er die Delegierung gemäß „§ 31 Abs 2 JN“ an das Landesgericht Salzburg.
Rechtliche Beurteilung
Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung nach § 9 Abs 4 AHG vor.
1. Nach der Judikatur sind die Fälle des § 9 Abs 4 AHG solche notwendiger und der Parteiendisposition entzogener Delegierung (vgl nur die Nachweise bei Schragel , AHG³ Rz 255). Ein Antragsrecht kommt den Parteien insoweit nicht zu (RIS‑Justiz RS0056449 [T27]). Der förmliche Delegierungsantrag des Klägers ist daher als unzulässig zurückzuweisen (zuletzt 1 Nc 35/14h mwN). Infolge Unzulässigkeit des Antrags erübrigt sich die Durchführung eines Verbesserungsverfahrens für den mit einem Formmangel behafteten Schriftsatz (vgl RIS‑Justiz RS0128266 [T1, T12]).
2. Es liegen aber die Voraussetzungen für eine Delegierung von Amts wegen vor.
Nach § 9 Abs 4 AHG ist ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung unter anderem dann zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch aus der Entscheidung eines Landes‑ oder aus einem kollegialen Beschluss eines Oberlandesgerichts abgeleitet wird, das im Instanzenzug zuständig wäre. Der Delegierungstatbestand des § 9 Abs 4 AHG ist daher erfüllt, wenn Richter eines Gerichtshofs über Amtshaftungsansprüche zu erkennen hätten, die ein Verhalten auch nur irgendeines Mitglieds desselben Gerichtshofs oder auch des im Instanzenzug übergeordneten Gerichtshofs zum Gegenstand haben (1 Nc 35/14h; vgl RIS‑Justiz RS0056449). Das ist hier der Fall.
Es ist somit ein Landesgericht außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Wien zur Erledigung der Rechtssache als zuständig zu bestimmen.
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