OGH 25Os11/14a

OGH25Os11/14a2.10.2014

Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 2. Oktober 2014 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden, die Anwaltsrichter Dr. Niederleitner und Dr. Bartl sowie den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin MMag. Spunda als Schriftführerin in der Disziplinarsache gegen Dr. Elmar T*****, Rechtsanwalt in *****, wegen der Disziplinarvergehen der Berufspflichtenverletzung und der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes über die Berufung des Beschuldigten wegen Schuld und Strafe gegen das Erkenntnis des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer für Kärnten vom 7. November 2013, AZ D 28/12, nach mündlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin der Generalprokuratur, Generalanwältin Mag. Wachberger, des Beschuldigten und seines Verteidigers Mag. Jelly zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Berufung wegen Schuld wird nicht Folge gegeben.

Hingegen wird der Berufung wegen Strafe dahin Folge gegeben, dass über Dr. Elmar T***** die Disziplinarstrafe des schriftlichen Verweises verhängt wird.

Ihm fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde Dr. Elmar T***** ‑ wegen Verstoßes gegen das Verbot der Doppelvertretung nach § 10 Abs 1 RAO ‑ der Disziplinarvergehen der Berufspflichtenverletzung und der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes nach § 1 Abs 1 erster und zweiter Fall DSt schuldig erkannt.

Danach hat er (zu ergänzen im Jahr 2012 in V***** und W*****) die E***** GmbH in einem Zivilverfahren gegen Mag. Ingrid Eg***** vertreten, obwohl er die Letztgenannte zuvor (ES 3: im Jahr 2001) im Zusammenhang mit der Nutzung des Wassers auf ihrer Liegenschaft „in nämlicher Angelegenheit“ beraten hatte.

Er wurde hiefür nach § 16 Abs 1 Z 2 DSt zu einer Geldbuße von 1.000 Euro verurteilt.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die Berufung des Beschuldigten wegen Schuld und Strafe.

Der Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) zuwider stellen die im Tagebuch der Anzeigerin Mag. Eg***** befindlichen Eintragungen, wonach es am 16. August und am 14. November 2001 Besprechungen zwischen ihr und dem Beschuldigten zum Thema „L*****alm“ gegeben habe, mangels Eignung, die durch die Gesamtheit der übrigen Beweisergebnisse vermittelte Einschätzung vom Vorliegen der entscheidenden Tatsache der (an diesen Tagen) durch den Beschuldigten (auch) erfolgten Beratung in der gegenständlichen Wasserangelegenheit maßgebend zu beeinflussen (vgl RIS‑Justiz RS0116877 [T1], RS0118316 [T8]), kein erhebliches Verfahrensergebnis dar, sodass eine Erörterung ‑ dem Gebot gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) folgend ‑ mängelfrei unterbleiben konnte.

Die im Rahmen der Schuldberufung erhobene Beweiswürdigungskritik vermag mit den Hinweisen auf (geringfügige) Widersprüche in den Aussagen der Zeugin Mag. Eg*****, auf das Fehlen von Eintragungen über Besprechungstermine im Fristenbuch des Beschuldigten und auf die (bloß eine Erinnerung an die Beratung auch in der Wasserangelegenheit in Abrede stellende) Verantwortung des Beschuldigten weder Bedenken gegen die Richtigkeit der Feststellungen des Disziplinarrats zu den entscheidenden Tatsachen zu wecken noch eine Außerachtlassung aktenkundiger Beweisergebnisse aufzuzeigen, die sich bei einer an den Kriterien logischen Denkens und der allgemeinen menschlichen Erfahrung orientierten Beurteilung mit dem festgestellten Sachverhalt nicht in Einklang bringen ließen.

Der Berufung wegen Schuld war daher ein Erfolg zu versagen.

Hingegen kommt der Berufung wegen Strafe Berechtigung zu, darf doch nicht übersehen werden, dass zwischen der Beratung der Anzeigerin im Jahr 2001 und der Vertretung der Gegenpartei in derselben Sache ein Zeitraum von rund elf Jahren lag und der Beschuldigte nach den Annahmen des Disziplinarrats (ES 7) nicht vorsätzlich, sondern lediglich fahrlässig (vgl RIS‑Justiz RS0096651) gehandelt hat. Im Zusammenhang mit dem bereits vom Disziplinarrat berücksichtigten Milderungsgrund des zuvor ordentlichen Lebenswandels trägt die gesetzliche Mindeststrafe des schriftlichen Verweises (§ 16 Abs 1 Z 1 DSt) Tatunrecht, Täterschuld und Präventionsbedürfnissen hinreichend Rechnung, sodass die Sanktion in diesem Sinn zu Gunsten des Beschuldigten zu mildern war.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 54 Abs 5 DSt.

Stichworte