OGH 2Nc19/14p

OGH2Nc19/14p17.9.2014

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Veith und Dr. E. Solé als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Eigentümergemeinschaft der Liegenschaft EZ *****, vertreten durch Dr. Michael Kreuz, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei T***** GmbH, *****, wegen 2.708,10 EUR sA, über den Delegierungsantrag der klagenden Partei den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2014:0020NC00019.14P.0917.000

 

Spruch:

Der Antrag der beklagten Partei auf Delegierung der Rechtssache an ein Gericht außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Wien wird abgewiesen.

Text

Begründung

Die klagende Partei begehrt in der Hauptsache von der beklagten Partei rückständige Beiträge an Betriebskosten/Reparaturfonds.

Die beklagte Partei erhob Einspruch gegen den Zahlungsbefehl mit dem Hinweis auf die „Befangenheit und Ausgeschlossenheit“ der Erstrichterin.

In der Folge beantragte die beklagte Partei die Delegierung der Sache an ein Gericht außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Wien.

Rechtliche Beurteilung

Der Delegierungsantrag ist nicht berechtigt:

Gemäß § 31 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Delegierungen aus einem Oberlandesgerichtssprengel in einen anderen sind dem Obersten Gerichtshof vorbehalten.

Delegierungen sind nach der Judikatur zweckmäßig, wenn die Zuständigkeitsübertragung an ein anderes Gericht zur wesentlichen Verkürzung des Prozesses, zur Erleichterung des Gerichtszugangs und der Amtstätigkeit oder zu einer wesentlichen Verbilligung des Rechtsstreits beitragen kann (zuletzt 5 Nc 20/14g mwN).

Ein Delegierungsantrag kann aber nicht auf Gründe gestützt werden, die für eine Ablehnung von Richtern oder anderen Gerichtsorganen in Betracht kommen (RIS‑Justiz RS0073042; RS0114309; 5 Nc 20/14g; 1 Nc 19/14f).

Zweckmäßigkeitsgründe, die für eine Delegierung sprechen könnten, macht die beklagte Partei hier aber nicht geltend.

Der Delegierungsantrag ist daher abzuweisen.

Stichworte