OGH 15Os87/14d

OGH15Os87/14d27.8.2014

Der Oberste Gerichtshof hat am 27. August 2014 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner‑Foregger, Dr. Michel‑Kwapinski und Mag. Fürnkranz als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Moritz als Schriftführer in der Strafsache gegen Lukas B***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren und durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 und Z 3, 130 dritter und vierter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 8. Mai 2014, GZ 31 Hv 36/14k‑18, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2014:0150OS00087.14D.0827.000

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Lukas B***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren und durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 und Z 3, 130 dritter und vierter Fall StGB schuldig erkannt.

Danach hat er in der Nacht vom 16. auf 17. März 2014 in Wien im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit unbekannten Mittätern nachgenannten Geschädigten Personenkraftwagen, deren Wert einzeln und insgesamt 3.000 Euro überstieg, mit dem Vorsatz weggenommen, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem sie die Fahrertüren gewaltsam aufbrachen und die Fahrzeuge durch Manipulation der Elektronik und der Zündung in Betrieb nahmen, wobei er die schweren Diebstähle durch Einbruch in der Absicht beging, sich durch deren wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, und zwar

I. Yusuf C***** einen PKW Passat im Wert von 5.500 Euro,

II. Stefan G***** einen PKW Audi im Wert von 7.000 Euro.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie schlägt fehl.

Indem die Mängelrüge unter bloßem Verweis auf die Verantwortung des Angeklagten und mit der Behauptung, es gebe „keinerlei Beweise und Indizien, die das Gegenteil bedeuten würden“, eine offenbar unzureichende Begründung der Feststellungen zur Gewerbsmäßigkeit darzustellen versucht (Z 5 vierter Fall), vernachlässigt sie die ‑ ohne Verstoß gegen die Kriterien logischen Denkens und grundlegende Erfahrungssätze zustande gekommenen -beweiswürdigenden Ausführungen der Tatrichter US 6 erster Absatz (vgl RIS‑Justiz RS0119370).

Mit der Behauptung, eine unmittelbare Täterschaft des Angeklagten sei „durch keinerlei Beweisergebnisse gedeckt“, er wäre „bei lebensnaher Betrachtungsweise nur als Beitragstäter zu verurteilen gewesen“, spricht die Beschwerde keine entscheidende, also für Schuldspruch oder Subsumtion maßgebliche Tatsache an (RIS‑Justiz RS0013731).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.

Stichworte