OGH 15Os81/14x

OGH15Os81/14x27.8.2014

Der Oberste Gerichtshof hat am 27. August 2014 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner‑Foregger, Dr. Michel‑Kwapinski und Mag. Fürnkranz als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Moritz als Schriftführer in der Strafsache gegen Novica M***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1, 130 vierter Fall und § 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 2. April 2014, GZ 22 Hv 9/14y‑21, und weiters die Beschwerde gegen den zugleich ergangenen Beschluss auf Widerruf einer bedingten Strafnachsicht nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2014:0150OS00081.14X.0827.000

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Novica M***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1, 130 vierter Fall und § 15 StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am 18. November 2012 in Wien in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von Einbruchsdiebstählen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, Nachgenannten fremde bewegliche Sachen in einem nicht mehr feststellbaren, 3.000 Euro jedoch nicht übersteigenden Wert mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, durch Einbruch in (in einem Gebäude befindliche) abgeschlossene Räume, nämlich durch Aufbrechen von Kellerabteilen

A./ weggenommen, und zwar

1./ Musa G***** eine Bohrmaschine der Marke Hilti, eine Stichsäge der Marke Bosch, diverse Bohrer und Sägeblätter sowie eine Playstation PS 1,

2./ Ivica J***** diverse Kleidungsstücke;

B./ wegzunehmen versucht, und zwar diverse Gegenstände

1./ Alfred P*****,

2./ Dr. Heidemarie L***** und

3./ Guelsuem S*****.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die ihr Ziel verfehlt.

Der formelle Nichtigkeitsgrund der Z 5a greift seinem Wesen nach erst dann, wenn Beweismittel, die in der Hauptverhandlung vorkamen oder vorkommen hätten können, nach allgemein menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Urteilsannahmen aufkommen lassen, mit anderen Worten intersubjektiv gemessen an Erfahrungs- und Vernunftssätzen eine unrichtige Lösung der Schuldfrage qualifiziert nahelegen. Eine über diese Prüfung hinausgehende Auseinandersetzung mit der Überzeugungskraft von Beweisergebnissen ‑ wie es die Berufung wegen Schuld im Einzelrichterverfahren einräumt ‑ wird dadurch nicht ermöglicht (Ratz, WK‑StPO § 281 Rz 487 und 491; RIS‑Justiz RS0118780 [T8]). Der Umstand, dass aus den vorgeführten Beweisen auch andere, für den Angeklagten günstigere Schlussfolgerungen hätten gezogen werden können, ist für sich allein nicht geeignet, jene erheblichen Bedenken darzutun, auf die der bezeichnete Nichtigkeitsgrund abstellt (RIS‑Justiz RS0099674).

Indem die Beschwerde unter Missachtung der Gesamtheit der beweiswürdigenden Erwägungen (Ratz, WK‑StPO § 281 Rz 487) zu den belastenden Angaben der Zeugen Ivica J***** und Milos R***** und dem Fehlen eines Motivs dieser Zeugen zur Falschbezichtigung, zu aufgrund ihrer Beobachtungen in unmittelbarer Tatortnähe festgestellten DNA‑Spuren des Angeklagten und dessen diesbezüglichen Erklärungsversuchen, zu einer aus seinem übrigen Aussageverhalten abgeleiteten Abschwächungstendenz und zur Involvierung eines dunklen Mercedes als Täterfahrzeug (US 5 ff) an Hand isoliert herausgegriffener Aussagepassagen der genannten Zeugen eigenständige Beweiswerterwägungen anstellt, gelingt es ihr nicht, beim Obersten Gerichtshof erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zu Grunde liegenden entscheidenden Tatsachen zu erwecken.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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