OGH 17Os26/14y

OGH17Os26/14y14.8.2014

Der Oberste Gerichtshof hat am 11. August 2014 durch den Präsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden, die Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek und Hon.‑Prof. Dr. Kirchbacher sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Zillinger als Schriftführerin in der Strafsache gegen Sandra O***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten Sandra O***** gegen das Urteil des Landesgerichts Krems an der Donau als Schöffengericht vom 12. März 2014, GZ 38 Hv 97/13z‑68, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Sandra O***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Sandra O***** „der Verbrechen“ (richtig: eines Verbrechens ‑ RIS-Justiz RS0121981 [T1]) des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB (A/1 und 2) schuldig erkannt.

Danach hat sie in Krems an der Donau und an anderen Orten

(A) als Justizwachebeamtin der Justizanstalt Stein, sohin als Beamtin ihre Befugnis, im Namen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich missbraucht, indem sie

(1) im September 2012 und November 2012 insgesamt sieben Mobiltelefone in die Justizanstalt Stein schmuggelte, mit dem Vorsatz, dadurch die Republik Österreich an ihrem Recht auf Einhaltung der „die Zwecke des Strafvollzugs gemäß § 20 StVG sichernden Bestimmungen der §§ 21 Abs 1, 86 Abs 1 und 96a StVG, wonach die Benützung eines eigenen Mobiltelefones durch einen Strafgefangenen vom Anstaltsleiter zu genehmigen ist“, zu schädigen,

(2) am 12. Jänner 2013 und am 22. April 2013 in sechs Fällen ohne dienstliche Notwendigkeit auf gespeicherte Informationen im justizinternen Programmsystem „IVV“ zugriff, mit dem Vorsatz dadurch Robert B***** an seinem Recht auf Datenschutz zu schädigen.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus Z 5 des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten schlägt fehl.

Zu A/1 wird ein angeblich Nichtigkeit bewirkender Umstand nicht genannt (§§ 285d Abs 1, 285a Z 2 StPO).

Mit dem Einwand, in den Bereichen Registerführung und Datenschutz nicht geschult worden zu sein, bekämpft die Mängelrüge (Z 5) die Konstatierungen zur Wissentlichkeit in Bezug auf die Datenabfrage laut A/2 (US 7) nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung.

Da die Tatrichter zu A/2 einen auf Rechtsschädigung des Staates gerichteten Vorsatz gar nicht annahmen, geht die darauf bezogene Beschwerdeargumentation „unvollständiger und undeutlicher“ Feststellungen ins Leere.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).

Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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