European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2014:0120NS00059.14V.0808.000
Spruch:
Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann ist von der Entscheidung über die von der Generalprokuratur gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 28. Juni 2013, AZ 188 BE 262/12t, und des Oberlandesgerichts Wien vom 3. März 2014, AZ 19 Bs 295/13s, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes ausgeschlossen.
An ihre Stelle tritt Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Der Oberste Gerichtshof hat zu AZ 14 Os 84/14f, 14 Os 85/14b über die von der Generalprokuratur gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 28. Juni 2013, AZ 188 BE 262/12t, sowie den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 3. März 2014, AZ 19 Bs 295/13s, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zu entscheiden. Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann ist Mitglied des zuständigen 14. Senats. Sie zeigt ihre Ausgeschlossenheit an, weil sie als Senatsmitglied am Beschluss des Oberlandesgerichts Wien, somit an einer der bekämpften Entscheidungen mitgewirkt hat.
Weil jede (inhaltliche) Tätigkeit als Richter eines untergeordneten Gerichts (§ 43 Abs 3 StPO; vgl Lässig, WK‑StPO § 43 Rz 28) die Ausgeschlossenheit nach sich zieht, tritt an die Stelle der daher ausgeschlossenen Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann nach der laufenden Vertretungsregelung der Geschäftsverteilung Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski.
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