Spruch:
Die Anträge auf Delegierung der Pflegschaftssache an ein Gericht „außerhalb der Reichweite bzw des Verantwortungsbereichs des Landesgerichts Wels und des Oberlandesgerichts Linz“ vom 3. 12. 2013 (ON 215), vom 15. 1. 2014 (ON 223) und vom 20. 1. 2014 (ON 227) werden abgewiesen.
Text
Begründung
Beim Bezirksgericht Grieskirchen ist ein Pflegschaftsverfahren (Übertragung der Obsorge) betreffend die ehelichen Kinder des Dr. A***** anhängig. In diesem Verfahren stellte Dr. A***** bereits mehrfach Anträge auf Delegierung der Pflegschaftssache an ein Gericht außerhalb des Oberlandesgerichtsprengels Linz. Diese Anträge wurden zuletzt mit Entscheidung vom 2. 5. 2014 abgewiesen (10 Nc 11/14w, 10 Nc 13/14i).
Nunmehr legte das Bezirksgericht Grieskirchen dem Obersten Gerichtshof weitere Eingaben des Dr. A***** aus dem Pflegschaftsakt vor, in denen dieser erneut beantragt, die Pflegschaftssache an ein Gericht außerhalb des Oberlandesgerichtssprengels Linz zu delegieren. Begründet werden diese Anträge mit ‑ nach Meinung des Antragstellers ‑ unrichtigen Entscheidungen, wiederholt begangenen Verfahrensverstößen, den Rechtsprechungsorganen zur Last zu legendem Amtsmissbrauch und deren Befangenheit.
Rechtliche Beurteilung
Die Delegierungsanträge sind nicht berechtigt.
Gemäß § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei auch im außerstreitigen Verfahren (RIS-Justiz RS0046292) anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Ein Delegierungsantrag kann weder auf Ablehnungsgründe noch auf behauptete Verfahrensverstöße oder ungünstige Entscheidungen gestützt werden (RIS-Justiz RS0114309). Die Delegierung dient auch nicht dazu, bisher erfolglose Ablehnungsanträge einer neuerlichen Überprüfung zu unterziehen, sondern hat sich auf die Frage der Zweckmäßigkeit aus den Gesichtspunkten der Verfahrensbeschleunigung, Kostenverringerung und Erleichterung des Gerichtszugangs für die Beteiligten zu beschränken (RIS-Justiz RS0046333). Im Sinne dieser Rechtsprechung besteht auch im vorliegenden Fall kein Anlass, anstelle des örtlich zuständigen ein anderes ‑ zudem nicht genau bezeichnetes ‑ Gericht zu bestimmen.
Die im Pflegschaftsverfahren gestellten Delegierungsanträge sind daher abzuweisen.
Wenn der Antragsteller ausführt, seine Delegierungsanträge beziehen sich „ausnahmslos auf alle Verfahren am Bezirksgericht Grieskirchen (Ehegattenfeststellungsverfahren 8 C 22/05, Kinderunterhaltsverfahren 1 Pu 46/13t sowie alle Ablehnungsverfahren)“, werden die sich auf diese Verfahren beziehenden Delegierungsanträge dem Obersten Gerichtshof gesondert vorzulegen sein. Dies gilt auch für weitere ‑ offenbar zu diesen Verfahren ‑ gestellte Delegierungsanträge des Antragstellers, die an die Präsidentin des Landesgerichts Wels sowie an den Präsidenten des Oberlandesgerichts Linz gerichteten Eingaben enthalten sind (ON 234).
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