European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2014:0070OB00110.14Y.0709.000
Spruch:
Der Revisionsrekurs und die Revisionsrekursbeantwortung werden zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der Beschluss des Rekursgerichts, mit dem der erstgerichtliche Beschluss, der die Freiheitsbeschränkung der betroffenen Heimbewohnerin für unzulässig erklärt hat, bestätigt wurde, wurde dem Verfahrensvertreter der Einrichtungsleiterin am 2. 5. 2014 zugestellt. Der Revisionsrekurs der Einrichtungsleiterin wurde am 13. 5. 2014 elektronisch eingebracht.
Gemäß § 16 Abs 2 HeimaufG kann der Leiter der Einrichtung gegen den Beschluss, mit dem eine Freiheitsbeschränkung für unzulässig erklärt wird, innerhalb von sieben Tagen ab Zustellung Rekurs erheben. Dies gilt auch für den Revisionsrekurs, was sich insbesondere aus Abs 3 Satz 2 ergibt, der die siebentägige Frist sowohl für den Rekurs‑ als auch für die Revisionsrekursbeantwortung vorsieht (RIS‑Justiz RS0121356.) Im vorliegenden Fall endete daher die der Einrichtungsleiterin offenstehende Rechtsmittelfrist am 9. 5. 2014.
Der erst am 13. 5. 2014 elektronisch eingebrachte Revisionsrekurs ist verspätet.
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