OGH 4Nc17/14h

OGH4Nc17/14h7.7.2014

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und durch die Hofräte Dr. Vogel und Dr. Musger als weitere Richter in der beim Bezirksgericht Salzburg zu AZ 12 C 488/13k anhängigen Rechtssache der klagenden Partei M***** P*****, vertreten durch Mag. Peter Sixt, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei W***** GmbH, *****, vertreten durch Mag. Brunner, Mag. Stummvoll Rechtsanwälte OG in Graz, wegen 9.990 EUR sA, über den Delegierungsantrag beider Parteien gemäß § 31 Abs 2 JN folgenden

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: AT:OGH:2014:E108157

 

Spruch:

Zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache wird anstelle des Bezirksgerichts Salzburg das Bezirksgericht Graz Ost bestimmt.

Text

Begründung

Der im Sprengel des Bezirksgerichts Graz Ost ansässige Kläger nimmt die Beklagte, eine Gesellschaft mit Sitz in Salzburg, auf Rückgabe einer aufgrund eines Vertrags geleisteten Anzahlung in Anspruch. Strittig ist, ob er wirksam vom Vertrag zurückgetreten ist. Nach dem bisherigen Beweisangebot sind der Kläger sowie zwei Zeugen zu vernehmen, die beide im Sprengel des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz ansässig sind. Auch die Parteienvertreter haben ihren Kanzleisitz in Graz. Nach der vorbereitenden Tagsatzung beantragten beide Parteien „nach § 31a JN“ die Delegierung des Verfahrens an das Bezirksgericht Graz‑Ost. Das Bezirksgericht Salzburg befürwortet die Delegierung.

Rechtliche Beurteilung

Der Antrag ist im Ergebnis berechtigt.

Zwar ist § 31a Abs 1 JN nicht anwendbar, weil der Delegierungsantrag erst nach Beginn der mündlichen Streitverhandlung gestellt wurde. Jedoch kann nach § 31 Abs 1 JN eine Delegierung aus Gründen der Zweckmäßigkeit erfolgen, wenn die Zuständigkeitsübertragung zu einer wesentlichen Verkürzung des Prozesses, zu einer Erleichterung des Gerichtszugangs und der Amtstätigkeit oder zu einer wesentlichen Verbilligung des Rechtsstreits beitragen kann. Zweckmäßigkeitsgründe sind vor allem der Wohnort (Sitz) der Parteien und der zu vernehmenden Zeugen (RIS‑Justiz RS0046540; RS0053169 [T12]). Außerhalb des Anwendungsbereichs von § 31a JN bildet das Einverständnis der Parteien zwar für sich genommen noch keinen Delegierungsgrund (RIS-Justiz RS0046589 [T34]). In einem solchen Fall ist aber bei der Beurteilung der Zweckmäßigkeit kein strenger Maßstab anzulegen (RIS-Justiz RS0046441 [T9]).

Im vorliegenden Fall wohnt der Kläger im Sprengel des Bezirksgerichts Graz Ost; für die bisher geführten Zeugen, die im Sprengel des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz ansässig sind, verursacht eine Anreise nach Graz einen deutlich geringeren Aufwand als eine nach Salzburg. Beim Bezirksgericht Salzburg hat noch keine Beweisaufnahme stattgefunden. Diese Umstände genügen bei einem gemeinsamen Delegierungsantrag für die Annahme der Zweckmäßigkeit. Als zuständiges Gericht ist daher das Bezirksgericht Graz Ost zu bestimmen.

Stichworte