European Case Law Identifier: AT:OGH:2014:E108010
Spruch:
Das Verfahren ist vom Bezirksgericht Innsbruck zu führen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Am 24. März 2014 brachte Mario P***** beim Bezirksgericht Innsbruck Privatanklage gegen Dr. Franz B***** wegen des Vergehens der üblen Nachrede nach § 111 StGB ein (ON 2).
Danach soll Dr. Franz B***** am 7. Februar 2014 in einem an DI Dr. Maria P***** und deren Ehemann sowie an Mag. Hubertus W***** adressierten E‑Mail und am 12. Februar 2014 durch Weiterleiten des vorgenannten E‑Mails an weitere Mitbewohner bzw ‑eigentümer des H*****, womit in einer für Dritte wahrnehmbaren Weise, durch die schriftliche Äußerung, der Privatankläger sei ein „Schwindler“, einer verächtlichen Eigenschaft, nämlich des Lügens, geziehen haben.
Nach dem Inhalt der eingebrachten Privatanklage ist Dr. Franz B***** in ***** wohnhaft, die Empfänger der inkriminierten E‑Mails in Innsbruck (ON 2 zweites, nicht journalisiertes Blatt verso).
Mit Verfügung vom 9. April 2014 (ON 1 erstes, nicht journalisiertes Blatt) überwies das Bezirksgericht Innsbruck das Verfahren mit der Begründung, der Tatort liege in *****, „an das für 1030 Wien zuständige Bezirksgericht“. Das Bezirksgericht Innere Stadt Wien legte den Akt am 7. Mai 2014 an den Obersten Gerichtshof vor und vertrat die Ansicht, aus der Privatanklage ließen sich Anhaltspunkte für den seine örtliche Zuständigkeit begründenden Ausführungsort der üblen Nachrede nicht entnehmen.
Nach § 36 Abs 3 erster Satz StPO ist für das Hauptverfahren das Gericht zuständig, in dessen Sprengel die Straftat ausgeführt wurde oder ausgeführt werden sollte. Liegt dieser Ort im Ausland oder kann er nicht festgestellt werden, so ist bei Erfolgsdelikten, wie fallbezogen jenem der üblen Nachrede nach § 111 Abs 1 StGB (13 Ns 75/11z mwN) der Ort maßgebend, an dem der Erfolg eingetreten ist oder hätte eintreten sollen (§ 36 Abs 3 zweiter Satz StPO).
Fallbezogen ist der Ausführungsort (§ 36 Abs 3 erster Satz StPO) dem Akt nicht zu entnehmen. Die Ansicht, die inkriminierten E‑Mails seien von dem in der Privatanklage angeführten Wohnort des Angeklagten in ***** abgesendet worden, gründet auf bloßer Spekulation.
Dies wird auch dadurch verdeutlicht, dass Dr. Franz B***** nach dem Akteninhalt nicht nur über den in der Privatanklage angeführten Wohnsitz in *****, sondern über einen weiteren Wohnsitz in ***** verfügt (ON 3) und das Bezirksgericht Innere Stadt Wien um Übermittlung des Schriftstücks an „seine Adresse in Innsbruck“ ersucht hat (Aktenvermerk vom 22. April 2014, ON 1 nicht journalisiertes, zweites Blatt).
Maßgeblich für die örtliche Zuständigkeit ist somit ‑ jedenfalls vorerst ‑ die Anknüpfung nach dem zweiten Satz des § 36 Abs 3 StPO, woraus die Kompetenz des Bezirksgerichts Innsbruck folgt, weil die E‑Mails nach der Aktenlage in dessen Sprengel eingegangen sind (ON 2 nicht journalisiertes, zweites Blatt verso).
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