OGH 6Ob55/13a

OGH6Ob55/13a26.6.2014

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.‑Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Außerstreitsache des Antragstellers Ing. R***** G*****, vertreten durch DDr. Katharina Müller, Rechtsanwältin in Wien, gegen die Antragsgegner 1. V***** Privatstiftung, *****, vertreten durch Doralt Seist Csoklich Rechtsanwalts‑Partnerschaft in Wien, 2. R***** H*****, 3. Dr. J***** L*****, Deutschland, 4. Mag. Dr. K***** T*****, Zweit‑ bis Viertantragsgegner vertreten durch Dr. Manfred Ainedter und Mag. Klaus Ainedter, Rechtsanwälte in Wien, wegen Abberufung der Zweit‑ bis Viertantragsgegner als Mitglieder des Stiftungsvorstands der Erstantragsgegnerin gemäß § 27 Abs 2 PSG, über den Revisionsrekurs der Erstantragsgegnerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Rekursgericht vom 31. Jänner 2013, GZ 4 R 2/13s‑19, womit der Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt vom 28. November 2012, GZ 65 Fr 15000/12m‑13, aufgehoben und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung aufgetragen wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2014:0060OB00055.13A.0626.000

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Ein Kostenersatz findet nicht statt.

Text

Begründung

Ing. G***** G***** (Erststifter), H***** G***** (Zweitstifterin) ‑ die Eltern des Antragstellers ‑ sowie die G***** G***** GmbH (Drittstifterin) errichteten mit Notariatsakt vom 22. Juni 2007 die zu FN ***** im Firmenbuch des Erstgerichts eingetragene V***** Privatstiftung (im Folgenden: Erstantragsgegnerin) auf unbestimmte Zeit. Der Erststifter behielt sich zu seinen Lebzeiten das alleinige Recht zur Änderung der Stiftungserklärung sowie zur Bestellung und Abberufung von Stiftungsvorstandsmitgliedern vor. Die Stiftung diente mehreren Zwecken, darunter (ursprünglich) der Erhaltung und Vermehrung des Stiftungsvermögens, der Sicherung der mit der Privatstiftung verbundenen Unternehmen und der Versorgung der Begünstigten.

Begünstigte waren noch in den Fassungen der Stiftungsurkunde vom 10. April 2009 und vom 20. Mai 2011 der Erststifter, die Zweitstifterin und ihre gemeinsamen Deszendenten (drei volljährige Kinder, darunter der Antragsteller) in jener Weise, wie dies die (jeweilige) Stiftungszusatzurkunde näher bestimmte. Noch in den Fassungen der Stiftungsurkunde vom 14. April 2009, nicht mehr aber in der Fassung vom 20. Mai 2011 war als weiteres Organ ein Familienbeirat eingerichtet, dem der Erst‑ und die Zweitstifterin auf Lebenszeit sowie je ein von jedem „Begünstigtenstamm“ nominiertes Mitglied angehörten.

Nach der Fassung der Stiftungsurkunde vom 11. November 2011 wird in der Stiftungsurkunde nur mehr der Erststifter als Begünstigter genannt. Nach Punkt Sechstens Abs 2 der Stiftungsurkunde können weitere Begünstigte nach den Bestimmungen der Stiftungzusatzsurkunde in der dort näher bestimmten Weise festgestellt werden.

Mitglieder des Stiftungsvorstands sind der Zweit‑, der Dritt‑ und der Viertantragsgegner.

Am 20. August 2012 beantragte der Antragsteller die gerichtliche Abberufung der Zweit‑ bis Viertantragsgegner als Stiftungsvorstandsmitglieder der Erstantragsgegnerin gemäß § 27 Abs 2 PSG wegen grober, im Einzelnen angeführter Pflichtverletzungen. Für den Fall, dass er als nicht antragslegitimiert angesehen werde, regte er die amtswegige Einleitung eines Abberufungsverfahrens gegen die Genannten an.

Seine Antragslegitimation stützt er auf seine Stellung einerseits als (ehemals) aktuell Begünstigter der Erstantragsgegnerin jedenfalls bis zur Änderung der Stiftungserklärung vom 20. Mai 2011 und andererseits als (ehemaliges) Mitglied des in der Stiftungsurkunde vom 10. April 2009 eingerichteten Familienbeirats, der sich am 11. März 2011 konstituiert habe.

Die Antragsgegner bestreiten zum einen die Antragslegitimation und Parteistellung des Antragstellers, zum anderen verneinen sie auch das Vorliegen tauglicher Abberufungsgründe.

Das Erstgericht wies den Antrag auf Abberufung der Stiftungsvorstandsmitglieder mangels Antragslegitimation des Antragstellers zurück und sprach aus, ein amtswegiges Enthebungsverfahren finde nicht statt.

Das vom Antragsteller angerufene Rekursgericht wies den Rekurs gegen die Verweigerung des amtswegigen Vorgehens durch das Erstgericht zurück. Im Übrigen gab das Rekursgericht dem Rekurs Folge, hob den erstinstanzlichen Beschluss auf und trug dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund auf.

Das Rekursgericht ließ den Revisionsrekurs gegen den aufhebenden Teil seines Beschlusses zu, weil zum einen divergierende höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage der Parteistellung der Privatstiftung im Abberufungsverfahren nach § 27 Abs 2 PSG vorliege und zum anderen ungeklärt sei, ob das Rekursgericht auch ohne entsprechendes Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren die im Zeitpunkt seiner Entscheidung aktuelle, dem Firmenbuch entnehmbare Fassung der Stiftungsurkunde (hier vom 31. Oktober 2012) zugrundezulegen habe.

Gegen die Entscheidung des Rekursgerichts richtet sich der Revisionsrekurs lediglich der Erstantragsgegnerin mit dem Antrag, den Rekurs des Antragstellers als unzulässig zurückzuweisen, hilfsweise ihm nicht Folge zu geben.

Der Antragsteller beantragt in der Revisionsrekursbeantwortung, den Revisionsrekurs zurückzuweisen, hilfsweise ihm nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Hierzu hat der Oberste Gerichtshof erwogen:

Der Revisionsrekurs ist nicht zulässig.

Die Einsicht in das Firmenbuch und amtswegige Erhebungen haben ergeben, dass der Zweit-, der Dritt- und der Viertantragsgegner infolge von deren Rücktritt als Vorstandsmitglieder der Erstantragsgegnerin ihr Vorstandsmandat beendet haben und im Firmenbuch als Vorstandsmitglieder der Erstantragsgegnerin seit 12. Juli 2013 (mittlerweile rechtskräftig) gelöscht wurden. Damit besteht aber kein Interesse des Antragstellers an einer Überprüfung der Entscheidung des Rekursgerichts durch den Obersten Gerichtshof, könnte er doch auch bei Erfolg seines Antrags ‑ über die ohnedies bereits freiwillig erfolgte Mandatsbeendigung hinaus ‑ keinen weitergehenden Rechtsschutz erreichen. Damit ist aber nachträglich die Beschwer des Antragstellers weggefallen, sodass der Revisionsrekurs zurückzuweisen war (RIS‑Justiz RS0006598 [T3]).

Die Entscheidung, ob der Antrag des Antragstellers zur Klarstellung ausdrücklich zurückgezogen oder einer beschlussmäßigen Erledigung zugeführt werden muss oder in Hinblick auf die zwischenzeitigen Entwicklungen als prozessual überholt (5 Ob 16/73; 7 Ob 239/00y uva; in anderem Zusammenhang dazu G. Kodek in Fasching/Konecny² §§ 84, 85 ZPO Rz 36; Rechberger, Zum Antragsprinzip und zur prozessualen Überholung bei der Exekutionsaufschiebung, JBl 1988, 504; Vogel, Prozessuale Überholung von Rechtsmitteln im Zivilprozess, ÖJZ 1967, 225) angesehen werden kann, bleibt der Beurteilung des Erstgerichts vorbehalten.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 78 AußStrG. Nach § 78 Abs 2 AußStrG entspricht in Hinblick auf die besonderen Umstände des Einzelfalls die Kostenaufhebung der Billigkeit.

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