OGH 6Ob95/14k

OGH6Ob95/14k26.6.2014

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr.

 Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.‑Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache des Dr. K***** B*****, wegen Umbestellung des Sachwalters, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Betroffenen, vertreten durch den enthobenen Sachwalter O***** B*****, dieser vertreten durch Maga. Eva Plaz, Rechtsanwältin in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 5. Mai 2014, GZ 43 R 221/14i‑120, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Fünfhaus vom 6. März 2014, GZ 3 P 224/13v‑104, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2014:0060OB00095.14K.0626.000

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

 

Begründung:

Mit Beschluss vom 6. 3. 2014 enthob das Erstgericht den bisherigen Sachwalter und bestellte Dr. E***** N***** zur neuen Sachwalterin. Der ‑ insoweit einsichtsfähige ‑ Betroffene hatte dieser Umbestellung des Sachwalters zugestimmt (ON 103, AS 328).

Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Betroffenen, der vom enthobenen Sachwalter vertreten wurde, nicht Folge und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Der außerordentliche Revisionsrekurs des Betroffenen ist unzulässig.

Wer einem Antrag oder einer Maßnahme zugestimmt hat, ist durch die mit seiner Zustimmung ergangene Entscheidung nicht beschwert und daher nicht legitimiert, dagegen ein Rechtsmittel zu erheben (RIS‑Justiz RS0006471 [T17]; für das Umbestellungsverfahren zB 9 Ob 10/11b; 2 Ob 102/08a).

Schon mangels Beschwer war daher der außerordentliche Revisionsrekurs zurückzuweisen, ohne dass auf weitere Voraussetzungen für dessen Erhebung einzugehen war.

Stichworte