OGH 4Nc13/14w

OGH4Nc13/14w21.5.2014

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende sowie die Hofräte Dr. Vogel und Dr. Jensik als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach S***** F*****, über den Delegierungsantrag der erblasserischen Schwester A***** F*****, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Delegierungsantrag wird abgewiesen.

Text

Begründung

Das Verlassenschaftsverfahren nach dem am 21. Jänner 2013 verstorbenen Erblasser ist beim Bezirksgericht Murau zu 10 A 43/13w anhängig. Inzwischen haben mehrere Personen bedingte Erbantrittserklärungen abgegeben.

Am 11. Jänner 2014 beantragte die erblasserische Schwester A***** F*****, die eine bedingte Erbantrittserklärung ‑ allerdings ohne Nennung eines Erbrechtstitels und ohne Angabe einer Quote ‑ abgegeben hat, das Verlassenschaftsverfahren an einen bestimmten öffentlichen Notar in Oberwart zu delegieren, weil die Vorsteherin des Bezirksgerichts Murau befangen sei und der als Gerichtskommissär tätige Notar gegenüber dem Gericht unrichtige Angaben gemacht habe.

Der als Gerichtskommissär tätige Notar äußerte sich zum Delegierungsantrag unter Hinweis auf die von ihm bislang im Verfahren gesetzten Schritte dahin, dass der Antragstellerin nie die Akteneinsicht verwehrt worden sei, sämtliche Angaben korrekt und alle auf das Verlassenschaftsverfahren bezughabende Schreiben übermittelt worden und im Akt gesammelt seien.

Die abgelehnte Richterin erklärte, sich nicht befangen zu fühlen, und trat den in der Sache erhobenen Vorwürfen entgegen.

Rechtliche Beurteilung

Der Delegierungsantrag ist nicht berechtigt.

Zwar kann in bestimmten Fällen auch im Verlassenschaftsverfahren ein Delegierungsantrag gestellt werden (Mayr in Rechberger ZPO3, § 31 JN Rz 1 mwN), die Antragstellerin zeigt aber nicht auf, worin die Zweckmäßigkeit einer Delegierung des Verlassenschaftsverfahrens bestehen soll. Nur Schwierigkeiten, die für das zuständige Gericht bei der Verhandlung und Entscheidung zu besorgen sind, können eine Delegierung rechtfertigen. Ein Delegierungsantrag kann nicht auf Gründe gestützt werden, die für eine Ablehnung von Richtern oder anderen Gerichtsorganen in Betracht kommen (RIS‑Justiz RS0073042). Soweit dem Antragsvorbringen überhaupt ein sachliches Substrat zu entnehmen ist, erschöpft es sich aber in Vorwürfen, dass die Gerichtsvorsteherin und der mit der Verlassenschaftssache befasste Gerichtskommissär befangen agierten.

Stichworte