OGH 3Nc10/14x

OGH3Nc10/14x8.5.2014

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie den Hofrat Univ.‑Prof. Dr. Neumayr und den Hofrat Dr. Jensik als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei R***** D*****, vertreten durch Dr. Johannes Kirschner, Rechtsanwalt in Wels, gegen die verpflichtete Partei Dr. A***** K*****, vertreten durch Mag. Willibald Berger, Rechtsanwalt in Marchtrenk, wegen Unterlassung, über den Antrag der verpflichteten Partei auf Delegierung der Exekutionssache, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Delegierungsantrag wird abgewiesen.

Text

Begründung

Das Erstgericht bewilligte dem Betreibenden wider den Verpflichteten die Exekution gemäß § 355 EO und verhängte über ihn Geldstrafen. Das Rekursgericht bestätigte die Exekutionsbewilligung.

Mit dem Rekurs gegen den Strafbeschluss verband der Verpflichtete den Antrag, die Exekutionssache an den Obersten Gerichtshof zu delegieren. Begründend verwies er auf bereits gestellte (erfolglose) Ablehnungsanträge gegen bisher mit seinen Rechtssachen befasste Richter verschiedener Instanzen, die alle befangen seien.

Das Erstgericht legte den Delegierungs-antrag ‑ ohne inhaltliche Stellungnahme ‑ vor.

Rechtliche Beurteilung

Der Delegierungsantrag ist nicht berechtigt.

Zwar kann in bestimmten Fällen auch im Exekutionsverfahren ein Delegierungsantrag gestellt werden (3 Nc 18/13x mwN), der Verpflichtete zeigt aber nicht auf, worin die Zweckmäßigkeit einer Delegierung des Exekutionsverfahrens bestehen soll. Nur Schwierigkeiten, die für das zuständige Gericht bei der Verhandlung und Entscheidung zu besorgen sind, können eine Delegierung rechtfertigen. Ein Delegierungsantrag kann nicht auf Gründe gestützt werden, die für eine Ablehnung von Richtern und anderen Gerichtsorganen in Betracht kommen (RIS-Justiz RS0073042). Soweit dem Antragsvorbringen überhaupt ein sachliches Substrat zu entnehmen ist, erschöpft es sich aber im Vorwurf, dass die bisher befassten Richter befangen agierten.

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