OGH 3Ob56/14b

OGH3Ob56/14b30.4.2014

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat Univ.‑Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Lovrek, den Hofrat Dr. Jensik, die Hofrätin Dr. Grohmann und den Hofrat Dr. Roch als weitere Richter in der Rechtssache der betreibenden Partei U***** AG, *****, vertreten durch Grassner Lenz Thewagner & Partner, Rechtsanwälte in Linz, wider die Verpflichtete E*****, vertreten durch Plankel, Mayrhofer & Partner, Rechtsanwälte in Dornbirn, wegen 2.100.000 EUR sA, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der betreibenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten als Rekursgericht vom 5. März 2014, GZ 7 R 30/14p‑66, womit infolge Rekurses der verpflichteten Partei der Beschluss des Bezirksgerichts Amstetten vom 17. Jänner 2014, GZ 23 E 65/11i‑56, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2014:0030OB00056.14B.0430.000

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß (§ 78 EO iVm) § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Den Gegenstand des Revisionsrekursverfahrens bildet ein in einem Zwangsversteigerungsverfahren gestellter (weiterer) Aufschiebungsantrag der Verpflichteten vom 10. Oktober 2013, den sie auf eine von ihr am selben Tag eingebrachte Impugnationsklage stützt, mit der sie Einwendungen gegen die Bewilligung der Fortsetzung der ‑ zunächst von der Betreibenden gemäß § 45a EO aufgeschobenen ‑ Exekution laut Beschluss vom 21. August 2013 erhebt. Als Impugnationsgrund wird darin eine mit der Betreibenden geschlossene Vereinbarung aus dem Jahr 2012 geltend gemacht, nach der sich diese bei Eintritt von ‑ tatsächlich erfüllten ‑ Bedingungen zur Aufschiebung ua der vorliegenden Zwangsversteigerung verpflichtet und auf deren Fortsetzung zumindestens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 verzichtet habe; dennoch sei der Betreibenden über ihren Antrag vom 19. August 2013 die deshalb unzulässige Fortsetzung der Exekution bewilligt und der Versteigerungstermin für den 11. Oktober 2013 anberaumt worden.

Wegen der Unmöglichkeit einer Besichtigung wurde dieser Versteigerungstermin abgesetzt (ON 49).

Während das Erstgericht den Aufschiebungsantrag wegen Aussichtslosigkeit der Impugnationsklage ua wegen Unschlüssigkeit und Verstreichens der Frist bis 31. Dezember 2013 mit Beschluss vom 17. Jänner 2014 abwies, änderte das Rekursgericht diese Entscheidung über Rekurs der Verpflichteten in die Bewilligung der Aufschiebung gegen eine ‑ bereits erlegte (ON 72) ‑ Sicherheit von 40.000 EUR ab. Es bejahte nach Darstellung von Judikatur und Lehre die Zulässigkeit einer Impugnationsklage zur Geltendmachung eines Verzichts auf die Fortsetzung einer Exekution. Das Vorbringen zur Impugnationsklage sei schlüssig und stelle, so erweislich, einen tauglichen Grund dar, der der Fortsetzung des Exekutionsverfahrens entgegenstehen könnte. Unter anderem ob ein Exekutionsverzicht auf unbestimmte oder bestimmte Zeit und unter welchen Bedingungen abgegeben worden sei, werde im Impugnationsverfahren zu klären sein. Den ordentlichen Revisionsrekurs erklärte es für nicht zulässig, weil keine erheblichen Rechtsfragen zu lösen gewesen seien.

Rechtliche Beurteilung

Die Betreibende stellt in ihrem außerordentlichen Revisionsrekurs keine erhebliche Rechtsfrage dar, weshalb das Rechtsmittel als nicht zulässig zurückzuweisen ist.

Das einzige gegen die bewilligte Aufschiebung vorgetragene Argument lautet, die Betreibende habe mit der Vereinbarung aus dem Jahr 2012 nur auf eine Fortführung des Exekutionsverfahrens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 verzichtet; der nach der Fortsetzung zuletzt für den 21. März 2014 anberaumte Versteigerungstermin liege somit danach; deshalb sei bei der Entscheidung über den Aufschiebungsantrag am 17. Jänner 2014 die Impugnationsklage an Hand ihres Vorbringens mit hoher Wahrscheinlichkeit aussichtslos gewesen, weil zu diesem Zeitpunkt festgestanden sei, dass eine Versteigerung nur nach dem 31. Dezember 2013 stattfinden könne.

Mit ihrer Argumentation, die die Zulässigkeit der Impugnationsklage wegen eines Verzichts auf die Fortsetzung einer Exekution gar nicht in Frage stellt, übersieht die Betreibende Folgendes: Da sich die Impugnationsklage nicht allgemein gegen den betriebenen Anspruch, sondern nur gegen die konkrete Exekutionsbewilligung (hier: Bewilligung der Fortsetzung) der Anlassexekution richtet und somit im Verfahren nach § 36 EO nur die Frage zu lösen ist, ob die Anlassexekution (hier: Fortsetzung der Exekution) zu Recht bewilligt wurde, reicht es für den Erfolg der Klage aus, wenn der geltend gemachte Impugnationsgrund im Zeitpunkt der Erlassung der Exekutionsbewilligung (hier: des Fortsetzungsbeschlusses) gegeben war, auch wenn er in der Folge weggefallen ist. Maßgeblich ist daher nicht der Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Streitverhandlung in erster Instanz (3 Ob 26/66 = SZ 39/41; RIS‑Justiz RS0000924; zuletzt 3 Ob 250/05v; Jakusch in Angst ² § 36 EO Rz 37). Der Zeitpunkt der Fortsetzung der Zwangsversteigerung mit Beschluss vom 21. August 2013 lag aber vor dem 31. Dezember 2013, sodass der Ablauf der genannten Frist einem Erfolg der Impugnationsklage unabhängig davon, wann der Schluss der Verhandlung darüber eintritt, nicht entgegensteht.

Deshalb erweist sich der einzige vom Revisionsrekurs geltend gemachte Grund für eine Aussichtslosigkeit der Impugnationsklage als unzutreffend, und zwar unabhängig davon, ob über die Aufschiebung vor oder nach dem 31. Dezember 2013 entschieden wurde, weil der für diese Beurteilung relevante Zeitpunkt auf den 21. August 2013 fällt. Im Rahmen der Behandlung des außerordentlichen Rechtsmittels erübrigen sich daher weitere Überlegungen zur Berechtigung der Aufschiebung.

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