OGH 1Nc20/14b

OGH1Nc20/14b29.4.2014

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.‑Prof. Dr. Bydlinski und Mag. Wurzer als weitere Richter in der beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz zu AZ 45 Nc 9/13b anhängigen Verfahrenshilfesache des Antragstellers D***** U*****, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Delegierungsantrag wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Der Antragsteller begehrte mit seinem einleitenden Schriftsatz die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen, die er unter anderem erkennbar auch aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien ableitet. Der Oberste Gerichtshof bestimmte aus diesem Grund gemäß § 9 Abs 4 AHG das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz zur Erledigung des Verfahrens über die Verfahrenshilfe und eines sich allenfalls daran anschließenden Verfahrens erster Instanz als zuständig (1 Nc 50/13p).

Mit seinem Schreiben vom 3. 10. 2013 beantragte der Antragsteller die Delegierung gemäß § 9 Abs 4 AHG an das Landesgericht Eisenstadt, weil „das verantwortliche OLG Graz“ ausgeschlossen sei. Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz legte diesen Antrag dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vor.

Rechtliche Beurteilung

Der Antrag ist unzulässig.

Nach der Judikatur sind die Fälle des § 9 Abs 4 AHG solche notwendiger und der Parteiendisposition entzogener Delegierung (vgl nur die Nachweise bei Schragel, AHG³ Rz 255). Ein Antragsrecht kommt den Parteien insoweit nicht zu. Der förmliche Delegierungsantrag des Klägers ist daher als unzulässig zurückzuweisen (1 Nc 12/14a; 1 Nc 17/14m).

Es liegen aber auch die Voraussetzungen für eine Delegierung von Amts wegen nicht vor.

Nach § 9 Abs 4 AHG ist ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung unter anderem dann zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch aus der Entscheidung eines Landes- oder Oberlandesgerichts abgeleitet wird (Schragel, AHG³ Rz 255, 257). Die Bestimmung soll vermeiden, dass auch nur der Anschein der Befangenheit von Richtern entstehen kann, wenn der Anspruch aus der Verfügung des Präsidenten eines Landesgerichts oder eines Oberlandesgerichts oder aus einem kollegialen Beschluss eines dieser Gerichtshöfe abgeleitet wird, die nach den Bestimmungen des AHG unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wären. Der Delegierungstatbestand des § 9 Abs 4 AHG liegt daher nur vor, wenn Richter eines Gerichtshofs über einen Amtshaftungsanspruch zu erkennen hätten, der ein Verhalten auch nur irgendeines Mitglieds desselben Gerichtshofs oder auch des im Instanzenzug übergeordneten Gerichtshofs zum Gegenstand hat (vgl RIS‑Justiz RS0056449; Schragel, AHG² Rz 261). Das ist hier jedenfalls hinsichtlich des vom Antragsteller behaupteten und dem Verfahren 45 Nc 9/13b des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz zugrunde liegenden Anspruchs nicht der Fall. Soweit der vorlegende Gerichtshof die Auffassung vertreten sollte, dass der Antragsteller in seinem Schreiben vom 3. 10. 2013 davon losgelöst einen (weiteren) Ersatzanspruch aus einer Entscheidung des Landes- oder Oberlandesgerichts Graz behauptet und zum Gegenstand eines (neuerlichen) Verfahrenshilfeantrags machen will, wird es erforderlich sein - allenfalls nach Klarstellung durch den Antragsteller - einen solchen Antrag gesondert zu behandeln und zu prüfen, ob dieser als Verfahrenshilfeantrag ins Nc‑Register einzutragen ist.

In diesem Zusammenhang wird auf § 86a ZPO und die dazu ergangene Rechtsprechung des erkennenden Senats hingewiesen (1 Nc 97/13z, 1 Nc 121/13d, 1 Nc 129/13f uva).

Stichworte