OGH 15Os37/14a

OGH15Os37/14a23.4.2014

Der Oberste Gerichtshof hat am 23. April 2014 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner‑Foregger, Dr. Michel‑Kwapinski und Mag. Fürnkranz als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Pichler als Schriftführerin in der Strafsache gegen Alois O***** und weitere Angeklagte wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 erster Fall und 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Schöffengericht vom 7. Jänner 2014, GZ 36 Hv 146/13k‑47, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden Alois O*****, Viliam F***** und Jaroslav P***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 erster Fall und 15 StGB (1./ bis 3./) schuldig erkannt.

Danach haben sie in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken als Mittäter am 4. November 2013 in U***** und T***** gewerbsmäßig anderen fremde bewegliche Sachen mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz weggenommen, und zwar:

1./ Verantwortlichen des Gasthofs K***** Bargeld in unbekannter Höhe, wobei es beim Versuch geblieben ist;

2./ Karl und Maria M***** eine Uhr mit graviertem Sprungdeckel, einen Ehering aus Weißgold, drei goldene Ringe, ein Paar Manschettenknöpfe mit eingesetztem Brilliant, ein Paar Manschettenknöpfe mit Gravur „KM“, ein Paar Manschettenknöpfe mit eingefasstem Stein, eine goldene Brosche, und zwar eine Krawattenspange mit vergoldeten Handschellen, eine Herrenarmbanduhr und 10 kleine Goldmünzen in einem 3.000 Euro nicht übersteigenden Gesamtwert;

3./ Mag. Maria H***** ein Mobiltelefon der Marke Nokia 2700 in unbekanntem Wert.

Die Staatsanwaltschaft bekämpft diese Schuldsprüche im Unterbleiben der Annahme der Qualifikation nach § 128 Abs 1 Z 4 StGB mit einer auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, die fehlschlägt.

Rechtliche Beurteilung

Der Beschwerde (Z 5 zweiter Fall) zuwider hat das Erstgericht die Angaben des Zeugen Karl M***** zum ‑ seiner Einschätzung nach 3.000 Euro übersteigenden ‑ Wert des Diebsguts (2./) nicht „schlichtweg übergangen“, sondern vielmehr eingehend dargelegt, weshalb es ihnen nicht zu folgen vermochte (US 7 f).

Die Rüge einer offenbar unzureichenden Begründung der Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen (Z 5 vierter Fall) hat die Tatumstände, die den Nichtigkeitsgrund bilden sollen, ausdrücklich oder durch deutliche Hinweise anzuführen; diesen Anforderungen wird die bloße, nicht begründete Behauptung einer willkürlichen oder Scheinbegründung nicht gerecht (RIS-Justiz RS0099563 [T2, T13]).

Soweit die Beschwerde ‑ auf Schlussfolgerungen aus Lichtbildern des Beuteguts und empirische Erkenntnisse der allgemeinen Lebenserfahrung sowie Depositionen des Zeugen Karl M***** gestützte ‑ Begründungserwägungen zur Annahme des Wiederbeschaffungswerts des Diebsguts zu 2./ als willkürlich, unzulässig spekulativ und scheinbegründet sowie auf völlig abstrakt gehaltenen Vermutungen beruhend kritisiert, ohne aber argumentativ darzulegen, weshalb dies so sei, verfehlt sie die Ausrichtung am Verfahrensrecht.

Die Behauptung, die Urteilsausführungen zur Begründung der Wertannahmen in Betreff der Münzen „Queen Elizabeth“ und „München 1972“ seien zufolge einerseits der Annahme einer Nichtbewertbarkeit und andererseits einer „daher“ dennoch getroffenen Annahme zum Wiederbeschaffungswert willkürlich, orientiert sich nicht am Urteilsinhalt (US 7), weil das Erstgericht (aktenkonform; ON 46 S 19) nicht eigenes Kalkül einer nicht möglichen konkreten Bewertung, sondern vielmehr jenes einer telefonisch eingeholten Bankauskunft referierte und solcherart ‑ auf der Grundlage von Lichtbildaufnahmen sowie einer Internet‑Recherche ‑ eine eigenständige Wert-Schätzung vornahm. Ein Begründungsmangel in Betreff der ‑ auf allgemeine Lebenserfahrung anhand des entsprechenden Lichtbilds im Zusammenhalt mit als nicht nachvollziehbar beurteilten Depositionen des Zeugen Karl M***** gestützten ‑ Urteilsannahmen zum Wiederbeschaffungswert des „Goldringes Lichtbild Nr 7“ (US 8) wird mit der Beschwerdekritik, es lasse sich „weder aus der allgemeinen Lebenserfahrung noch aufgrund der Kopien objektiv erkennen, um welchen Stein es sich bei dem Ring handelt“, schließlich nicht aufgezeigt.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war ‑ in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur ‑ daher bei nichtöffentlicher Beratung gemäß § 285d Abs 1 Z 2 StPO sofort zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die Berufung der Staatsanwaltschaft obliegt damit dem Oberlandesgericht (§ 285i StPO).

Stichworte