European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2014:0060OB00044.14K.0410.000
Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Die gefährdete Partei ist Gesellschafter der gegnerischen Gesellschaft mit beschränkter Haftung.
Mit Klage vom 23. 12. 2013 focht die gefährdete Partei zunächst Generalversammlungsbeschlüsse vom 20. 11. und vom 19. 12. 2013 gemäß § 41 GmbHG an. Diese Klage verband sie mit einem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach § 42 Abs 4 GmbHG.
Nachdem das Erstgericht den Provisorialantrag ohne vorherige Anhörung der Gegnerin der gefährdeten Partei abgewiesen hatte, nahm die gefährdete Partei zeitgleich die Klage zurück und erhob Rekurs im Provisorialverfahren.
Diesen Rekurs wies das Rekursgericht mangels Beschwer zurück; allerdings erklärte es den ordentlichen Revisionsrekurs für zulässig.
Am 19. 2. 2014 brachte die gefährdete Partei neuerlich eine Anfechtungsklage mit gleichem Rechtsschutzziel ein; am 7. 3. 2014 wurde über das Vermögen der Gegnerin der gefährdeten Partei das Insolvenzverfahren (Konkursverfahren) eröffnet.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Der erkennende Senat hat erst jüngst bei durchaus vergleichbarer Verfahrenskonstellation das Vorliegen von Konformatsbeschlüssen angenommen (6 Ob 20/14f); auch hier hat letztlich das Rekursgericht die Berechtigung des Antrags des Klägers verneint, gibt es doch keine Provisorialentscheidung mehr, wenn die ursprünglich gemeinsam mit dem Provisorialantrag eingebrachte Klage später wieder zurückgezogen wurde. In einem solchen Fall ist aber auch in einem Provisorialverfahren die Anrufung des Obersten Gerichtshofs dann jedenfalls unzulässig, wenn ‑ wie hier ‑ die Vorinstanzen den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ohne vorherige Einvernahme der Gegnerin der gefährdeten Partei abgewiesen haben (§ 402 Abs 2 EO).
Die Zurückweisung des jedenfalls unzulässigen Revisionsrekurses konnte trotz Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gegnerin der gefährdeten Partei erfolgen. Zum einen war das Verfahren aufgrund Rücknahme der ersten Klage und rechtskräftiger Abweisung des Provisorialantrags bereits vor diesem Zeitpunkt endgültig beendet. Zum anderen sind nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs sowohl Bestellung als auch Abberufung eines Geschäftsführers grundsätzlich rein gesellschaftsinterne organisatorische Maßnahmen, die für sich genommen auf die Vermögensverhältnisse der Gesellschaft keinen Einfluss nehmen und deshalb keine unmittelbare Wirkung auf die Insolvenzmasse entfalten (2 Ob 46/97x); Gegenstand des Provisorialverfahrens war aber lediglich die Bestellung eines Liquidators für die Gegnerin der gefährdeten Partei.
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