OGH 1Ob55/14s

OGH1Ob55/14s27.3.2014

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.‑Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Grohmann, Mag. Wurzer und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der außerstreitigen Rechtssache der Antragsteller 1. Ulrich H*****, 2. Mag. Klara H*****, und 3. Viktoria H*****, alle vertreten durch Dr. Franz Gütlbauer und andere Rechtsanwälte in Wels, gegen die Antragsgegner 1. Günter P***** und 2. Silvia P*****, beide vertreten durch Mag. Gerald Otto Gottsbachner, Rechtsanwalt in Eferding, wegen Feststellung (Streitwert: 2.500 EUR) und Duldung (Streitwert: 2.000 EUR) (in eventu: Feststellung [Streitwert: 2.000 EUR] und Zahlung von 2.540 EUR sA), über die Zulassungsvorstellung verbunden mit dem ordentlichen Revisionsrekurs der Antragsteller gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels als Rekursgericht vom 4. Dezember 2013, GZ 22 R 284/13s‑24, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Wels vom 6. August 2013, GZ 2 C 42/13t‑15, mit zwei Maßgaben bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung

Das Erstgericht wies im zweiten Rechtsgang das (zweite) Hauptbegehren der Antragsteller auf Duldung der Abtrennung der Wärmeversorgungsleitung zum Reihenhaus der Antragsgegner und das (zweite) Eventualbegehren auf Zahlung von 2.540 EUR sA ab.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Antragsteller nicht Folge und bestätigte den erstinstanzlichen Beschluss mit der Maßgabe, dass es auch das (erste) Hauptbegehren auf Feststellung, dass zwischen den Parteien kein Vertragsverhältnis über die Fernwärmeversorgung des Hauses der Antragsgegner bestehe, und das (erste) Eventualbegehren auf Feststellung, dass die Antragsgegner in das zwischen ihrer Rechtsvorgängerin und den Antragstellern bestehende Rechtsverhältnis über die Aufteilung bestimmter Kosten für die Reihenhausanlage, insbesondere die Verpflichtung zur anteiligen Tragung der Kosten auch für vor der Vertragsübernahme liegende Zeiträume, eingetreten seien, abwies. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands (insgesamt) 30.000 EUR nicht übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nach § 62 Abs 1 AußStrG nicht zulässig sei.

Dagegen erhoben die Antragsteller die an das Rekursgericht gerichtete Zulassungsvorstellung verbunden mit einem ordentlichen Revisionsrekurs. Das Erstgericht legte das Rechtsmittel als „außerordentlichen“ Revisionsrekurs dem Obersten Gerichtshof vor.

Diese Vorgangsweise widerspricht dem Gesetz.

Rechtliche Beurteilung

Nach § 62 Abs 3 AußStrG ist der Revisionsrekurs ‑ außer im Fall des § 63 Abs 3 AußStrG ‑ jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 30.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG ‑ wie hier ‑ den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann eine Partei nach § 63 Abs 1 und 2 AußStrG nur einen Antrag an das Rekursgericht (Zulassungsvorstellung) stellen, den Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde; mit dieser Zulassungsvorstellung ist der ordentliche Revisionsrekurs zu verbinden. Diese Vorgangsweise haben die Antragsteller zutreffend auch gewählt.

Im vorliegenden Fall übersteigen weder Haupt‑ noch das Eventualbegehren 30.000 EUR. Die Antragsteller zeigen auch keine offenbare Unterbewertung des Entscheidungsgegenstands durch das Rekursgericht auf. Das Erstgericht wird daher das Rechtsmittel dem Rekursgericht vorzulegen haben (RIS‑Justiz RS0109505 [T2, T32]).

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