OGH 8Ob124/13p

OGH8Ob124/13p24.3.2014

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr.

 Spenling als Vorsitzenden, den Hofrat Hon.‑Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin Dr. Tarmann‑Prentner und die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Brenn als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach der am 15. September 2011 verstorbenen E***** M*****, wegen Bestellung eines Verlassenschaftskurators, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Tochter Mag. J***** G*****, vertreten durch Dr. Margit Kaufmann, Rechtsanwältin in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts Leoben als Rekursgericht vom 16. Oktober 2013, GZ 2 R 254/13x‑38, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2014:0080OB00124.13P.0324.000

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Nach ständiger Rechtsprechung haben Personen, die noch keine Erbantrittserklärung abgegeben haben, keinen Einfluss auf den Gang des Verlassenschaftsverfahrens und keine Rekurslegitimation (RIS-Justiz RS0106608; RS0006398). Anders wäre dies, wenn der fehlende Erbantritt oder die Nichtabgabe einer Erklärung auf Verfahrensfehlern beruhten (RIS-Justiz RS0106608 [T5, T13, T14]). Die Revisionsrekurswerberin wurde bereits zur Abgabe einer Erbantrittserklärung aufgefordert, hat diese aber nicht abgegeben. Für eine Rechtsmittellegitimation der Revisionsrekurswerberin, die es bislang vermied, eine Erbantrittserklärung abzugeben, und nur der Ermittlung des Nachlassvermögens entgegentritt, besteht daher keine Grundlage.

Der Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen (vgl zuletzt etwa 4 Ob 85/10v).

Stichworte