Spruch:
Die Grundrechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Gegen Jürgen H***** wurde von der Staatsanwaltschaft Graz ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB und mehrerer Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB geführt. Mittlerweile wurde der Genannte mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 12. Februar 2014 (ON 40) des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (I) und eines Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB (II) schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.
Der Beschwerde des Jürgen H***** gegen die mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz am 1. Jänner 2014 verhängte Untersuchungshaft gab das Oberlandesgericht Graz mit Beschluss vom 23. Jänner 2014, AZ 8 Bs 15/14p (ON 21), nicht Folge und setzte die Haft aus den Gründen der Tatbegehungs‑ und Tatausführungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit c und d StPO fort.
Rechtliche Beurteilung
Dagegen richtet sich die von Jürgen H***** persönlich am 28. Jänner 2014 eingebrachte, als Grundrechtsbeschwerde anzusehende Eingabe, die keine Unterschrift eines Verteidigers aufweist (ON 28a). Weil eine Behebung dieses Mangels (§ 3 Abs 2 GRBG) infolge Erklärung seiner nunmehrigen Verteidigerin, die Eingabe nicht unterfertigen zu wollen (ON 1; Aktenvermerk vom 26. Februar 2014), nicht stattfand, musste die Grundrechtsbeschwerde zurückgewiesen werden (RIS‑Justiz RS0061474).
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