OGH 17Os8/14a

OGH17Os8/14a6.3.2014

Der Oberste Gerichtshof hat am 6. März 2014 durch den Präsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden, die Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek und Hon.‑Prof. Dr. Kirchbacher sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Nagl als Schriftführerin in der Strafsache gegen Nikolaus P***** wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 11. Juli 2013, GZ 34 Hv 51/13g‑37, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Nikolaus P***** (richtig:) des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB (I) und des Vergehens der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 1 StGB (II) schuldig erkannt.

Danach hat er in I***** und an anderen Orten

(I) von 1. Jänner 2006 bis 3. Oktober 2012 als Leiter des Referats „Sicherheit“ der Bezirkshauptmannschaft I*****, mithin als Beamter, mit dem Vorsatz, den Bund an seinem Recht auf Verwertung oder Vernichtung in sein Eigentum übergegangener Waffen zu schädigen, seine Befugnis, im Namen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich missbraucht, indem er in Kenntnis dessen, dass in das Eigentum des Bundes übergegangene Waffen gesetzmäßig zu verwerten oder zu vernichten sind (vgl § 42a Abs 2 und 3 WaffG), (dies unterlassen und) in zumindest 58 Fällen die Eintragung von Waffen in seine eigene Waffenbesitzkarte veranlasst und sie in zumindest 25 Fällen verkauft hat, wobei er den Verkaufserlös großteils für sich behielt;

(II) am 27. August 2012 eine Verkaufsmeldung, in der er als Verkäufer und Gino S***** als Käufer angeführt sind, mit dessen Paraphe unterschrieben, wodurch er eine falsche Urkunde mit dem Vorsatz herstellte, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis einer Tatsache, nämlich des Verkaufs eines im Urteil näher bezeichneten Revolvers an Gino S***** gebraucht werde.

Rechtliche Beurteilung

Die ausschließlich gegen Punkt II aus § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht.

Die Forderung der Rechtsrüge (Z 9 lit a) nach Feststellungen dahingehend, dass Gino S***** dem Beschwerdeführer (ausdrücklich oder) zumindest konkludent die Ermächtigung zur Unterschriftsleistung erteilt habe (vgl RIS‑Justiz RS0095456; Kienapfel/Schroll in WK² StGB § 223 Rz 175 und 182 ff), übergeht die gegenteiligen Urteilsannahmen (US 9 iVm US 13 f) und verfehlt somit den im gesamten Urteilssachverhalt liegenden (tatsächlichen) Bezugspunkt des geltend gemachten materiellen Nichtigkeitsgrundes (RIS-Justiz RS0099730, RS0099810).

Zudem war der von der Nichtigkeitsbeschwerde reklamierte Sachverhalt einer tatsächlich (zumindest konkludent) erteilten Ermächtigung zur Unterschriftsleistung aufgrund der Verantwortung des Beschwerdeführers und insbesondere der Aussage des Zeugen Gino S***** (ON 36 S 7 und 21) nicht indiziert (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 601); ebenso wenig übrigens ‑ gar nicht behauptete ‑ (bloß) mutmaßliche Ermächtigung (vgl Kienapfel/Schroll in WK2 StGB § 223 Rz 231).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).

Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO). Dabei ist es an den verfehlten (vgl RIS‑Justiz RS0121981) Schuldspruch wegen mehrerer Verbrechen des Missbrauchs der Amtsgewalt (US 2), der sich in concreto nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers ausgewirkt hat (vgl US 15) und daher von Amts wegen (§ 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO) nicht aufzugreifen war (Ratz, WK‑StPO § 290 Rz 22 ff), angesichts der hier getroffenen Klarstellung nicht gebunden (RIS‑Justiz RS0118870).

Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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