OGH 5Nc4/14d

OGH5Nc4/14d25.2.2014

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden und die Hofrätinnen Dr. Hurch und Dr. Lovrek als weitere Richter in der beim Bezirksgericht Salzburg zu AZ 3 C 20/12v anhängigen Rechtssache der klagenden Partei Y*****, vertreten durch Mag. Christof Brunner, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei H*****, vertreten durch Dr. Silvia Maus, Rechtsanwältin in Salzburg, wegen Ehescheidung, über den Delegierungsantrag der klagenden Partei den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Zur Verhandlung und Entscheidung wird anstelle des Bezirksgerichts Salzburg das Bezirksgericht Feldbach bestimmt.

Text

Begründung

In dem zwischen den Streitteilen beim Bezirksgericht Salzburg anhängigen Ehescheidungsverfahren beantragte die Klägerin (S 3 in ON 28) zunächst die Delegierung des Scheidungsverfahrens gemäß § 31 JN „an ein Bezirksgericht im Sprengel des Landesgerichts Graz“; diesen Antrag präzisierte sie nach Abweisung ihres Delegierungsantrags durch Beschluss des Senats vom 10. 12. 2013 zu AZ 5 Nc 134/13w dahin, dass sie die Delegierung an das Bezirksgericht Feldbach beantragte (S 3 in ON 33).

Den Delegierungsantrag begründet die Klägerin damit, dass sie nun ihren Wohnsitz im Sprengel des Bezirksgerichts Feldbach habe; der Beklagte wohne ebenfalls in der Steiermark, und zwar in Graz. Das Pflegschaftsverfahren betreffend den minderjährigen Sohn der Streitteile sei nunmehr auch beim Bezirksgericht Feldbach anhängig.

Der Beklagte, der sich zum ersten Delegierungsantrag der Klägerin ablehnend äußerte (S 3 in ON 28), erstattete zum präzisierten Delegierungsantrag keine Äußerung.

Das Bezirksgericht Salzburg befürwortet die Delegierung.

Rechtliche Beurteilung

Der Delegierungsantrag ist berechtigt.

Gemäß § 31 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Delegierungen aus einem Oberlandesgerichtssprengel in einen anderen sind dem Obersten Gerichtshof vorbehalten (§ 31 Abs 2 JN).

Die Delegierung ist zweckmäßig, wenn die Zuständigkeitsübertragung an das andere Gericht zu einer wesentlichen Verkürzung des Prozesses, zur Erleichterung des Gerichtszugangs für die Beteiligten sowie der Amtstätigkeit beitragen kann (RIS‑Justiz RS0046333 [T1]). Das ist insbesondere dann der Fall, wenn beide Parteien oder zumindest eine von ihnen und die überwiegende Anzahl der Zeugen im Sprengel des begehrten Gerichts wohnen und die Durchführung vor dem erkennenden Gericht übermäßige Kosten verursachen würde (RIS‑Justiz RS0046333 [T2]).

Das ist hier der Fall, da die Klägerin im Sprengel des Bezirksgerichts Feldbach wohnt und auch der Beklagte dieses Gericht leichter erreichen kann als das Bezirksgericht Salzburg. Der Umstand, dass im Scheidungsverfahren bereits mehrere Streitverhandlungen stattgefunden haben, fällt deshalb nicht entscheidend ins Gewicht, weil sich diese Verhandlungen vorrangig auf die Führung von Vergleichsgesprächen konzentrierten. Beweisaufnahmen wurden vor dem Bezirksgericht Salzburg bisher nicht durchgeführt.

Stichworte