OGH 3Ob17/14t

OGH3Ob17/14t19.2.2014

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie den Hofrat Univ.‑Prof. Dr. Neumayr, die Hofrätin Dr. Lovrek und die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch als weitere Richter in der Rechtssache der gefährdeten Partei Mag. K***** G*****, vertreten durch Dr. Daniela Altendorfer‑Eberl, Rechtsanwältin in Wien, gegen die Gegner der gefährdeten Partei 1. Ing. P***** G*****, vertreten durch Heinke Skribe + Partner, Rechtsanwälte GmbH in Wien, 2. G***** G*****, vertreten durch Dr. Daisy Birtalan LL.M., Rechtsanwältin in Wien, wegen einstweiliger Verfügung gemäß § 382 Abs 1 Z 6 EO (Streitwert 8.720 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 26. November 2013, GZ 48 R 331/13a‑13, womit über Rekurs der gefährdeten Partei der Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 19. September 2013, GZ 28 C 1255/13p‑4, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Mit dem angefochtenen Beschluss bestätigte das Rekursgericht die ohne Anhörung des Gegners erfolgte Abweisung eines Sicherungsantrags nach § 382 Abs 1 Z 6 EO. Weiters sprach es aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen diesen Beschluss gerichtete außerordentliche Revisionsrekurs der gefährdeten Partei ist unzulässig.

§ 402 Abs 2 EO schließt die in § 402 Abs 1 EO verfügte Anfechtbarkeit von bestätigenden Beschlüssen des Rekursgerichts für Sicherungsverfahren aus, in denen das Erstgericht den Sicherungsantrag abgewiesen hat, ohne den Gegner gehört zu haben. Der Revisionsrekurs ist daher nach § 78 EO iVm § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig, wenn das Rekursgericht ‑ wie hier ‑ einen ohne Anhörung des Gegners gefassten abweisenden Beschluss bestätigt hat (RIS‑Justiz RS0012260, vgl RS0107345). In einem solchen Fall kann auch kein außerordentlicher Revisionsrekurs erhoben werden (4 Ob 172/09m mwN).

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