Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Mit dem angefochtenen Beschluss bestätigte das Rekursgericht die ohne Anhörung des Gegners erfolgte Abweisung eines Sicherungsantrags nach § 382 Abs 1 Z 6 EO. Weiters sprach es aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Rechtliche Beurteilung
Der gegen diesen Beschluss gerichtete außerordentliche Revisionsrekurs der gefährdeten Partei ist unzulässig.
§ 402 Abs 2 EO schließt die in § 402 Abs 1 EO verfügte Anfechtbarkeit von bestätigenden Beschlüssen des Rekursgerichts für Sicherungsverfahren aus, in denen das Erstgericht den Sicherungsantrag abgewiesen hat, ohne den Gegner gehört zu haben. Der Revisionsrekurs ist daher nach § 78 EO iVm § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig, wenn das Rekursgericht ‑ wie hier ‑ einen ohne Anhörung des Gegners gefassten abweisenden Beschluss bestätigt hat (RIS‑Justiz RS0012260, vgl RS0107345). In einem solchen Fall kann auch kein außerordentlicher Revisionsrekurs erhoben werden (4 Ob 172/09m mwN).
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