OGH 4Nc2/14b

OGH4Nc2/14b18.2.2014

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und durch die Hofräte Dr. Vogel und Dr. Jensik als weitere Richter in der beim Bezirksgericht Weiz zu AZ 2 C 1577/13b anhängigen Rechtssache der klagenden Partei H***** P*****, vertreten durch Dr. Gunther Huber, Rechtsanwalt in Traun, wider die beklagte Partei H***** GmbH, *****, vertreten durch Imre & Schaffer Rechtsanwälte OG in Gleisdorf, wegen 2.388,01 EUR sA, über den Delegierungsantrag der klagenden Partei gemäß § 31 Abs 2 JN folgenden

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Antrag der klagenden Partei, zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache anstelle des Bezirksgerichts Weiz das Bezirksgericht Linz zu bestimmen, wird abgewiesen.

Text

Begründung

Das Bezirksgericht Weiz führt zu 2 C 1577/13b ein seit 28. 11. 2013 gerichtsanhängiges Verfahren, in dem der Kläger mit Wohnsitz in Linz die Beklagte mit Sitz in Weiz auf Ersatz des Mängelbehebungsaufwands bei einem von ihr gekauften Kraftfahrzeug wegen schon bei Übergabe vorhandener Mängel in Anspruch nimmt.

Das Bezirksgericht Weiz hat in der Verhandlung vom 21. 1. 2014 die Rechtssache mit den Parteien erörtert, die Bestellung eines Sachverständigen in Aussicht gestellt und beiden Parteien aufgetragen, einen Kostenvorschuss zu erlegen.

Im vorbereitenden Schriftsatz vom 7. 1. 2014 (ON 4) beantragte der Kläger die Delegation der Rechtssache aus Zweckmäßigkeitsgründen gemäß § 31 JN an das Bezirksgericht Linz, in dessen Sprengel sowohl Kläger als auch ein beantragter Zeuge wohnhaft seien und wo sich auch das zu befundende Kraftfahrzeug befinde.

Die Beklagte sprach sich im Hinblick auf die gesetzlichen Zuständigkeiten gegen eine Delegierung aus: Ihr Sitz befinde sich im Sprengel des angerufenen Gerichts; die Befundung könne auch durch einen in Linz wohnhaften Sachverständigen erfolgen, oder es könne dem Kläger aufgetragen werden, das Fahrzeug in einer im Sprengel des angerufenen Gerichts ansässigen Werkstatt vorzuführen.

Das Erstgericht legte den Delegierungsantrag mit der Äußerung, es könne in einer Delegierung weder wesentliche Verkürzung oder Verbilligung des Verfahrens noch eine Erleichterung des Gerichtszugangs für den Kläger erblicken, dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vor.

Rechtliche Beurteilung

Der Delegationsantrag ist nicht berechtigt.

1. Nach § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden.

2. Eine Delegierung ist zweckmäßig, wenn die Zuständigkeitsübertragung an das andere Gericht zu einer wesentlichen Verkürzung des Prozesses, zu einer Erleichterung des Gerichtszugangs und der Amtstätigkeit oder zu einer wesentlichen Verbilligung des Rechtsstreits beiträgt (RIS-Justiz RS0046333 [T20]; 4 Nc 26/13f). Zweckmäßigkeitsgründe in diesem Sinn bilden der Wohnort der Parteien und der zu vernehmenden Zeugen oder die Lage des Augenscheinsgegenstands (RIS‑Justiz RS0046540; RS0053169 [T12]). Eine Delegierung soll aber regelmäßig nur den Ausnahmefall darstellen; lässt sich daher die Frage der Zweckmäßigkeit nicht eindeutig zugunsten beider Parteien lösen und hat eine Partei der Delegation widersprochen, so ist die Delegation abzulehnen (Mayr in Rechberger, JN³ § 31 Rz 4 mwN; 4 Nc 26/13f).

3. Letzteres ist hier der Fall: Die Rechtssache weist keinen eindeutigen Schwerpunkt zu Linz auf, weil eine der Parteien ihren Sitz in Weiz hat. Dass die Rechtssache von einem anderen als dem zuständigen Gericht aller Voraussicht nach rascher und mit geringerem Kostenaufwand zu Ende geführt werden kann, ist nach dem bisherigen Verfahrensgang nicht zu erkennen, hat doch das zuständige Gericht mit den Parteien bereits das Prozessprogramm erörtert und vorrangig die Bestellung eines Sachverständigen beschlossen. Auch hat die Beklagte der Delegation widersprochen. Unter diesen Umständen ist dem Antrag nicht Folge zu geben.

Stichworte