OGH 3Nc3/14t

OGH3Nc3/14t30.1.2014

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie den Hofrat Univ.‑Prof. Dr. Neumayr und die Hofrätin Dr. Lovrek als weitere Richter in der vom Bezirksgericht Lienz zu 1 Fam 31/09a geführten Familienrechtssache des Antragstellers M*****, vertreten durch Dr. Ingrid Türk, Rechtsanwältin in Lienz, gegen den Antragsgegner K*****, über dessen Antrag auf Delegierung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der in der Rekursschrift des Antragsgegners vom 1. Oktober 2013 (ON 115) enthaltene Antrag auf Delegierung der Familienrechtssache an das Bezirksgericht Linz wird abgewiesen.

Text

Begründung

In seinem an das Oberlandesgericht Innsbruck gerichteten Rekurs vom 1. Oktober 2013 stellt der Antragsgegner (auch) den Antrag, im Hinblick auf die Befangenheit einer Richterin und zweier Rechtspfleger und deren „wiederholte Verfehlungen“ die Familienrechtssache vom Bezirksgericht Lienz an das für seinen Wohnsitz zuständige Bezirksgericht Linz, in eventu an das Bezirksgericht Innsbruck zu delegieren.

Das Erstgericht legte diesen Antrag zur Entscheidung vor.

Rechtliche Beurteilung

Der Delegierungsantrag ist nicht berechtigt.

1. Voranzustellen ist, dass der Antragsgegner in erster Linie die Delegierung der Familienrechtssache an ein Gericht außerhalb des Oberlandesgerichtssprengels Innsbruck anstrebt und erst in zweiter Linie die Delegierung an ein anderes Gericht im Sprengel des Oberlandesgerichts Innsbruck. Der Oberste Gerichtshof ist hier zur Entscheidung über die beantragte Delegierung an das Bezirksgericht Linz funktionell zuständig.

2. Gemäß § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei auch im außerstreitigen Verfahren (RIS‑Justiz RS0046292) anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Ein Delegierungsantrag kann weder auf Ablehnungsgründe noch auf behauptete Verfahrensverstöße oder ungünstige Entscheidungen gestützt werden (RIS‑Justiz RS0114309).

Im Sinne dieser Rechtsprechung besteht auch im vorliegenden Fall kein Anlass, anstelle des örtlich zuständigen ein anderes Gericht zu bestimmen, noch dazu eines, das weit vom Wohnort des Antragstellers entfernt ist.

Der Delegierungsantrag ist daher abzuweisen.

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