Spruch:
Der Oberste Gerichtshof ist zur Entscheidung über eine Delegierung nicht zuständig.
Der Akt 4 Cg 1/14a wird dem Landesgericht Steyr zurückgestellt.
Text
Begründung
Der Antragsteller begehrt beim Landesgericht Steyr die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen, die er unter anderem erkennbar aus Entscheidungen des Landesgerichts Steyr als Vollzugsgericht ableitet.
Das Landesgericht Steyr legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung gemäß § 9 Abs 4 AHG vor.
Rechtliche Beurteilung
Nach § 9 Abs 4 AHG ist ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch unter anderem aus einer Entscheidung eines Landes‑ oder Oberlandesgerichts abgeleitet wird (Schragel, AHG³ Rz 255, 257). Die genannte Bestimmung regelt einen Fall notwendiger und der Parteiendisposition entzogener Delegierung und soll vermeiden, dass auch nur der Anschein der Befangenheit von Richtern entstehen kann, wenn der Anspruch aus der Verfügung des Präsidenten eines Landesgerichts oder eines Oberlandesgerichts oder aus einem kollegialen Beschluss eines dieser Gerichtshöfe abgeleitet wird, die nach den Bestimmungen des AHG unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wären. Der Delegierungstatbestand des § 9 Abs 4 AHG liegt daher nur vor, wenn Richter eines Gerichtshofs über Amtshaftungsansprüche zu erkennen hätten, die ein Verhalten auch nur irgendeines Mitglieds desselben Gerichtshofs oder auch des im Instanzenzug übergeordneten Gerichtshofs zum Gegenstand haben (vgl RIS-Justiz RS0056449; Schragel, AHG² Rz 261). Die Entscheidung über die Delegierung kommt dem übergeordneten Gericht zu.
Die Voraussetzungen für eine Delegierung des Verfahrens 1 Cg 1/14a des Landesgerichts Steyr durch den Obersten Gerichtshof sind hier nicht erfüllt:
Der Eingabe ist kein Hinweis darauf zu entnehmen, dass der Verfahrenshilfewerber seine Ersatzansprüche aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Linz ableiten würde. Auch der Vorlagebericht des Landesgerichts Steyr, in dem lediglich darauf verwiesen wird, dass in der Vergangenheit eine Delegierung von Angelegenheiten des Antragstellers durch den Obersten Gerichtshof stattgefunden habe, gibt keinen Anhaltspunkt, dass den hier zu beurteilenden Ansprüchen ein behauptetes Fehlverhalten des Oberlandesgerichts Linz zugrunde läge. Damit ist der Oberste Gerichtshof zur Entscheidung nach § 9 Abs 4 AHG funktionell unzuständig, weswegen der Akt dem Landesgericht Steyr zur allfälligen Vorlage an das nach dieser Bestimmung zuständige Oberlandesgericht Linz zurückzustellen ist.
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