OGH 6Ob162/13m

OGH6Ob162/13m23.1.2014

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gitschthaler und Univ.‑Prof. Dr. Kodek, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. E. Solé sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nowotny als weitere Richter in der Verlassenschaftssache des am 14. Jänner 2011 verstorbenen F***** G***** über den außerordentlichen Revisionsrekurs der erbantrittserklärten Tochter K***** G*****, vertreten durch Dr. Georg Quintus Mautner Markhof, Rechtsanwalt in Salzburg, als Verfahrenshelfer, gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Rekursgericht vom 29. April 2013, GZ 21 R 456/12y‑38, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2014:0060OB00162.13M.0123.000

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Es entspricht der herrschenden Auffassung, dass Erbverträge zugunsten Dritter dem österreichischen Recht fremd sind (RIS‑Justiz RS0017047; Brauneder in Schwimann, ABGB³ [2006] § 1249 Rz 6; M. Bydlinski in Rummel, ABGB³ [2002] § 1249 Rz 3; Fucik in Kletečka/Schauer, ABGB‑ON 1.00 [2010] § 1249 Rz 6). Die Revisionsrekurswerberin kann daher ein Erbrecht aus dem zwischen ihren Eltern im Jahr 1967 geschlossenen Erbvertrag nicht ableiten.

2. In ihrem außerordentlichen Revisionsrekurs beruft sie sich nunmehr auf ein ihr im Erbvertrag ihrer Eltern hinsichtlich des B*****gutes eingeräumtes Besitznachfolgerecht (quasifideikommissarische Substitution). Sie übersieht dabei jedoch, dass in diesem Fall ihr Titel zum Eigentumserwerb der zu ihren Gunsten geschlossene Vertrag ihrer Eltern wäre (RIS‑Justiz RS0017174); ein Erbrecht zum gesamten Nachlass ihres Vaters käme ihr jedoch auch in diesem Fall nicht zu. Ob ‑ wie vom Rekursgericht angenommen ‑ dieses Besitznachfolgerecht durch den von ihrem Vater und seiner zweiten Ehegattin im Jahr 1977 geschlossenen Erbvertrag beseitigt wurde oder ob ‑ wie die Revisionsrekurswerberin meint ‑ ihr Recht dort aufrecht erhalten werden sollte, ist keine Frage, die im Verfahren über das Erbrecht nach §§ 161 ff AußStrG zu klären ist.

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