OGH 15Os176/13s

OGH15Os176/13s22.1.2014

Der Oberste Gerichtshof hat am 22. Jänner 2014 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger, Dr. Michel-Kwapinski und Mag. Fürnkranz als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Ent als Schriftführer in der Strafsache gegen Markus B***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Schöffengericht vom 1. August 2013, GZ 41 Hv 22/13w-28, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am 23. Juni 2013 in D***** Natascha T***** mit Gewalt sowie durch Drohung mit zumindest einer Verletzung am Körper, indem er ihren Widerstand durch Körperkraft überwand, sie würgte und dabei ihren Kopf gegen eine Wand drückte, ihren Kopf packte, gegen seinen Penis drückte und äußerte „entweder freiwillig oder es passiert etwas“ (US 5 f), zur Vornahme und Duldung einer dem Beischlaf gleichzusetzenden Handlung, nämlich dem Vollzug des Oralverkehrs an ihm genötigt.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen vom Angeklagten aus § 281 Abs 1 Z 5 und 11 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht berechtigt.

Die Mängelrüge wendet sich gegen die erstgerichtlichen Konstatierungen zur beim Angeklagten im Tatzeitpunkt bestehenden Diskretions- und Dispositionsfähigkeit.

Der Vorwurf der Aktenwidrigkeit (Z 5 letzter Fall) ist unberechtigt, weil der Angeklagte laut dem in der Hauptverhandlung referierten Protokoll über seine Vernehmung als Beschuldigter vor der Polizei sehr wohl angegeben hat, keine Erektion bekommen zu können (ON 3 S 29).

Entgegen dem weiteren Vorbringen der Mängelrüge (Z 5 dritter Fall) liegt ein Widerspruch der Urteilsbegründung, wonach der Angeklagte am 23. Juni 2013 gegen 11:00 Uhr Natascha T***** und deren Freund am Bahnhof traf und „sodann“ mit dem Mädchen in Richtung seiner „Unterkunft“ ging (US 3), zu den weiteren Erwägungen, wonach sich sein Alkoholkonsum von 06:00 Uhr bis ca 15:00 Uhr hingezogen habe (US 7), nicht vor. Indem der Rechtsmittelwerber ausführt, „aus dem gesamten übrigen vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt, und zwar übereinstimmend mit dem Akteninhalt“, ergäbe sich „klar, dass der Angeklagte weder im Beisein der Zeugin Natascha T***** (nämlich am Tatort) noch davor im Beisein der übrigen Zeugen (auf dem Bahnhof) Alkohol konsumiert“ habe, entfernt er sich einerseits von der Urteilsbegründung und verkennt andererseits, dass mit einem Hinweis auf den Akteninhalt ein aus Z 5 beachtlicher Widerspruch nicht aufgezeigt wird (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 439).

Das Schöffengericht gründete seine Feststellungen zur Diskretions- und Dispositionsfähigkeit des Angeklagten einerseits auf die Alkoholgewöhnung des Genannten und andererseits auf seine gezielte Handlungsweise (US 7). Indem die weiteren Ausführungen der Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) sich lediglich auf das Argument der Alkoholgewöhnung beziehen, zeigt sie keinen formellen Begründungsmangel hinsichtlich einer entscheidenden Tatsache auf. Von einer solchen ist die Rede, wenn die Feststellung ihres Vorliegens oder Nichtvorliegens in den Entscheidungsgründen die rechtliche Entscheidung über Schuld- oder Freispruch oder - im Fall gerichtlicher Strafbarkeit - darüber beeinflusst, welche strafbare(n) Handlung(en) begründet werde(n) (RIS-Justiz RS0117264). Davon zu unterscheiden sind erhebliche Tatsachen, also solche, die für die Feststellung über Vorliegen oder Nichtvorliegen einer entscheidenden Tatsache von Bedeutung, also erörterungsbedürftig (Z 5 zweiter Fall) sind. Allerdings können einzelne dieser erheblichen Umstände, die in ihrer Zusammenschau die Grundlage für die bekämpfte Feststellung bilden, isoliert unter dem Aspekt der Z 5 nicht bekämpft werden, außer die Tatrichter hatten darin - was hier nicht der Fall ist - erkennbar eine notwendige Bedingung für die Feststellung einer entscheidenden Tatsache erblickt (RIS-Justiz RS0116737). Im Übrigen spricht die Verantwortung des Rechtsmittelwerbers vor der Polizei, „ab und zu“ Alkohol zu konsumieren, jedoch nicht abhängig zu sein (ON 3 S 27), keineswegs gegen die tatrichterliche Annahme einer Alkoholgewöhnung.

Entgegen dem Vorbringen der Sanktionsrüge (Z 11 zweiter Fall) hat das Erstgericht zu Recht das - vom Vorsatz umfasste (vgl US 2 f; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 19) - Alter des Opfers von bloß 14 Jahren, welches somit nur knapp über der Grenze zur Unmündigkeit lag, erschwerend gewertet (vgl 12 Os 101/04). Ob das Mädchen bereits sexuelle Erfahrungen hatte, ist dabei irrelevant.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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