OGH 15Os159/13s

OGH15Os159/13s22.1.2014

Der Oberste Gerichtshof hat am 22. Jänner 2014 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger, Dr. Michel-Kwapinski und Mag. Fürnkranz als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Ent als Schriftführer in der Strafsache gegen Viktoria F***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 dritter Fall und Abs 2, 148 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Schöffengericht vom 5. April 2013, GZ 50 Hv 62/12t-67, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung wegen Schuld werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung wegen Strafe werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Der Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Viktoria F***** des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 dritter Fall und Abs 2, 148 zweiter Fall StGB schuldig erkannt.

Danach hat sie - zusammengefasst - vom 28. Oktober 2008 bis 10. Juni 2012 in B***** mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, gewerbsmäßig in zahlreichen Tathandlungen durch Vortäuschung ihrer Zahlungswilligkeit und -fähigkeit und durch Benützung falscher Daten zur Täuschung, nämlich durch Eingabe von Namen anderer Personen als Besteller von Waren über das Internet (vgl RIS-Justiz RS0122091), Verfügungsberechtigte der im Urteil genannten Unternehmen zur Lieferung der dort beschriebenen Waren verleitet, die diese Unternehmen in einem insgesamt 3.000 Euro übersteigenden Betrag am Vermögen schädigten.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die auf Z 1a und 9 lit b des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten, die ihr Ziel verfehlt.

Der Angeklagten war mit Beschluss des Bezirksgerichts Bregenz vom 6. März 2013 ein Sachwalter zur Vertretung in allen finanziellen Angelegenheiten, gegenüber privaten Geschäftspartnern und vor Behörden, Sozialversicherungsträgern und Gerichten beigegeben worden.

Dass die bestellte Sachwalterin an der Hauptverhandlung am 5. April 2013 nicht teilgenommen hat, begründet - den Behauptungen der Rüge zuwider - keine Nichtigkeit nach Z 1a, weil diese Bestimmung nach ihrem Wortlaut ausdrücklich nur darauf abstellt, dass die Angeklagte während der ganzen Hauptverhandlung durch einen Verteidiger (zur Legaldefinition: § 48 Abs 1 Z 4 StPO; s auch Ratz, WK-StPO § 281 Rz 146 f) vertreten war. Dies aber war nach dem Hauptverhandlungsprotokoll vorliegend der Fall (ON 55 S 1).

Die Rechtsrüge (Z 9 lit b) macht Zurechnungsunfähigkeit der Angeklagten - offenbar zu den Tatzeitpunkten - geltend, vermag aber keine Beweisergebnisse der Hauptverhandlung anzugeben, die Feststellungen in diese Richtung indiziert hätten (zum Feststellungsmangel vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 600 ff).

Die im Urteilszeitpunkt nach der Aktenlage nicht bekannte Sachwalterbestellung (s Schreiben des IfS-Sachwalterschaft vom 19. September 2013; ON 69) und das dieser zugrunde liegende psychiatrische Sachverständigengutachten können allenfalls zum Gegenstand eines Wiederaufnahmeantrags gemacht werden (§ 353 Z 2 StPO; Lewisch, WK-StPO § 353 Rz 24 ff).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher ebenso wie die angemeldete (ON 56), im kollegialgerichtlichen Verfahren jedoch nicht vorgesehene (§ 283 Abs 1 StPO) Berufung wegen Schuld bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Für die Erledigung der Berufung wegen Strafe ist das Oberlandesgericht zuständig (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.

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