European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2013:0060OB00220.13S.1216.000
Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Alle Tatsachen, die die Mutter im Rechtsmittelverfahren gegen ein Kontaktrecht des Vaters zum Kind anführt, sind nach der Beschlussfassung des Erstgerichts entstanden (nova producta). Nach § 49 Abs 3 AußStrG sind solche Tatsachen nur soweit zu berücksichtigen, als sie nicht ohne wesentlichen Nachteil zum Gegenstand eines neuen Antrags gemacht werden können.
Der Grundsatz der Bedachtnahme auf das
Kindeswohl - der oberste Grundsatz jeder Kontaktrechtsregelung - erfordert es, dass - auch noch vom Obersten Gerichtshof - alle während des Verfahrens eingetretenen Entwicklungen voll zu berücksichtigen sind (RIS‑Justiz RS0048056). Dies bezieht sich aber nur auf unstrittige und
aktenkundige Umstände, die die bisherige Tatsachengrundlage wesentlich verändern. Vor allem ist zu bedenken, dass bei wesentlicher Änderung der maßgeblichen Umstände den Parteien ohnehin die Möglichkeit einer neuerlichen Antragstellung offensteht (RIS‑Justiz RS0048056 [T10]).
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