Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Mario W***** von der Anklage freigesprochen, er habe im Bereich des Finanzamts Salzburg-Stadt als Geschäftsführer der B***** GmbH vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von § 21 UStG entsprechenden Voranmeldungen, nämlich durch Abgabe einer unrichtigen Umsatzsteuervoranmeldung für Jänner 2012, eine Verkürzung von Umsatzsteuer um 425.000 Euro bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen aus Z 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde der Finanzstrafbehörde geht fehl.
Soweit die Mängelrüge die (Negativ-)Feststellung zur Wissentlichkeit des Angeklagten (vgl US 6) als „aktenwidrig“ (Z 5 fünfter Fall) bekämpft, übersieht sie, dass nur die erheblich unrichtige Wiedergabe des Inhalts eines Beweismittels in den Entscheidungsgründen Aktenwidrigkeit herstellt, aus Beweisergebnissen gezogene Schlussfolgerungen der Tatrichter insoweit aber als Anfechtungsbasis ausscheiden (RIS-Justiz RS0099431). Indem die Rüge bei eigenständiger Bewertung isoliert betrachteter Passagen der Angaben des Angeklagten und des Zeugen Mag. L***** für den eigenen Prozessstandpunkt günstige Schlussfolgerungen anstrebt, stellt sie demnach bloß die tatrichterliche Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung in Frage (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 467 f).
Der - erneut beweiswürdigende - Einwand der Rechtsrüge (Z 9 lit a), die Nichtberücksichtigung der in der Mängelrüge relevierten Aussageteile habe dazu geführt, „dass das angefochtene Urteil mit einem die Wissentlichkeit ausschließenden Tatbildirrtum behaftet ist“, verfehlt den ausschließlich im Vergleich des Urteilssachverhalts mit der Rechtslage gelegenen Bezugspunkt materieller Nichtigkeit (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 581).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).
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