Spruch:
In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde wird das angefochtene Urteil aufgehoben, eine neue Hauptverhandlung angeordnet und die Sache an das Landesgericht Leoben verwiesen.
Mit ihren Berufungen werden die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Alois H***** des Verbrechens des schweren Betrugs nach §§ 15, 146 und 147 Abs 3 StGB schuldig erkannt.
Danach hat er am 6. August 2011 in L***** mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Mitarbeiter der G***** AG durch Vorlage einer von ihm unterschriebenen Schadenmeldung zur bei diesem Unternehmen abgeschlossenen Feuerversicherung, mit der er den Brand auf seinem Anwesen in L***** in der Nacht vom 4. auf den 5. August 2011 unter Verschweigen der wahren Umstände der Brandentstehung durch Selbstlegung meldete, somit durch Täuschung über Tatsachen, zu einer die G***** AG in einem 50.000 Euro übersteigenden Betrag schädigenden Handlung, nämlich zur Auszahlung einer Entschädigung von zumindest 260.000 Euro, zu verleiten versucht.
Rechtliche Beurteilung
Die aus den Gründen der Z 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist aus dem erstgenannten Nichtigkeitsgrund im Recht.
Zutreffend zeigt die Mängelrüge unvollständige Begründung (Z 5 zweiter Fall) der Feststellungen zu den - in Vorbereitung des Betrugs gesetzten - Handlungen des Beschwerdeführers auf. Demnach sei dieser „am 4. August 2011 von seinem Wohnort in Tirol über Liezen zu seinem Anwesen in L*****“ gefahren, „um dort einen Brand zu legen und die Versicherungsleistung aus der Feuerversicherung zu lukrieren. Dazu habe „er zwischen 22:20 Uhr und 23:00 Uhr im Wirtschaftsgebäude brennbare Materialien“ angezündet und „das Anwesen“ verlassen (US 3). Diese Konstatierungen gründeten die Tatrichter im Wesentlichen auf den Umstand, dass das Mobiltelefon des Beschwerdeführers an jenem Tag „um 20:09 Uhr in M***** und um 20:48 Uhr in W***** eingeloggt“, „um 22:48 Uhr ausgeschaltet und um 23:47 Uhr neuerlich in S***** eingeloggt“ gewesen sei. Damit könne „eine Anfahrt des Angeklagten von seinem Wohnort in Tirol zu seinem Anwesen vor dem Brand, sein Aufenthalt während des Zeitpunktes der Brandlegung bei seinem Anwesen und danach seine Heimfahrt nachgewiesen werden“. Die Verantwortung des Beschwerdeführers wurde vom Erstgericht als unglaubwürdig verworfen (US 4). Die Angaben des Zeugen Johann H*****, er habe an jenem Abend in seiner - über 400 km vom Ort der Brandlegung entfernten - Wohnung mit dem Beschwerdeführer (seinem Bruder) bis um 22:30 Uhr Karten gespielt, wurden in den Entscheidungsgründen nicht erörtert. Diese in der Hauptverhandlung vom 31. Juli 2012 abgelegte Aussage wurde (ON 34 S 37) in der (wegen geänderter Zusammensetzung des Gerichts) gemäß § 276a zweiter Satz StPO wiederholten Hauptverhandlung vom 24. Jänner 2013 gemäß § 252 Abs 1 Z 4 StPO verlesen (ON 41 S 8) und stellt demnach ein in der Hauptverhandlung vorgekommenes, (mit Blick auf das Tatbestandselement der Täuschung) erhebliches Verfahrensergebnis dar. Es steht den oben wiedergegebenen Feststellungen entgegen, weshalb sich das Erstgericht mit ihm bei sonstiger Nichtigkeit aus Z 5 zweiter Fall - etwa in Form einer Darlegung, aus welchen Gründen es diese Bestätigung des Alibis des Beschwerdeführers für unglaubwürdig hielt - hätte auseinandersetzen müssen (RIS-Justiz RS0118316, RS0098646).
Der aufgezeigte Begründungsmangel erfordert die Aufhebung des Schuldspruchs schon bei der nichtöffentlichen Beratung (§ 285e StPO) und demgemäß auch des Strafausspruchs. Einer Erörterung des übrigen Beschwerdevorbringens bedarf es daher nicht.
Mit ihren Berufungen waren der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft auf diese Entscheidung zu verweisen.
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