European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2013:0050OB00128.13D.1127.000
Spruch:
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Begründung
Das Rekursgericht hat mit seinem Beschluss vom 12. 6. 2003, GZ 38 R 79/03d-42,
1. den Rekurs der Antragsgegnerin (ON 19) gegen einen Auftrag des Erstgerichts zum Erlag eines Kostenvorschusses zurückgewiesen und
2. ‑ in Stattgebung eines Rekurses der Antragsgegnerin ‑ einen „Zwischenfeststellungssachbeschluss“ des Erstgerichts ersatzlos behoben.
Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss des Rekursgerichts vom 24. 9. 2009, GZ 38 R 79/03d‑56, hat dieses ausgesprochen, dass
1. der an den Obersten Gerichtshof gerichtete Rekurs der Antragsgegnerin (ON 45) gegen Punkt 1. des Beschlusses des Rekursgerichts vom 12. 6. 2003, GZ 38 R 79/03d‑42, zurückgewiesen sowie
2. der Antrag der Antragsgegnerin (ON 47) auf Ergänzung des Punktes 2. des zuvor genannten Beschlusses um einen (10.000 EUR übersteigenden) Bewertungsausspruch abgewiesen und der mit diesem Antrag verbundene Revisionsrekurs zurückgewiesen wird.
Gegen diese (den Parteien erst im Mai 2013 ‑ ON 57 ‑ zugestellte) Entscheidung richtet sich der Revisionsrekurs der Antragsgegnerin mit den Anträgen auf Abänderung dahin, dass Punkt 1. des angefochtenen Beschlusses ersatzlos zu entfallen habe sowie der Revisionsrekurs als rechtzeitig zugelassen, eine Bewertung des Entscheidungsgegenstands mit über 10.000 EUR vorgenommen und das Rechtsmittel dem Obersten Gerichtshof vorgelegt werde.
Rechtliche Beurteilung
Das Rechtsmittel der Antragsgegnerin ist zulässig, weil die Anfechtung von Beschlüssen, die nicht „im Rahmen eines Rekursverfahrens“ ergehen, ohne Rücksicht darauf zulässig ist, ob die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG abhängt (5 Ob 206/11x; RIS-Justiz RS0007047; vgl auch RS0044005; RS0044547); es ist aber nicht berechtigt.
Das Rekursgericht hat mit seinem Beschluss vom 12. 6. 2003, GZ 38 R 79/03d-42, den Rekurs der Antragsgegnerin (ON 19) gegen einen Auftrag des Erstgerichts zum Erlag eines Kostenvorschusses zurückgewiesen. Gegen einen solchen Beschluss war zufolge des für das vorliegende Verfahren seinerzeit maßgeblichen § 528 Abs 2 Z 5 ZPO der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig (RIS-Justiz RS0044179; nunmehr § 62 Abs 2 Z 1 AußStrG 2005 [vgl zu letztgenannter Bestimmung 5 Ob 188/05s; 5 Ob 88/10t]). Die Rechtsmittelzurückweisung durch das Rekursgericht erfolgte daher zu Recht. Aus welchem Grund und zu welchem Zweck der Kostenvorschuss der Antragsgegnerin auferlegt wurde, spielt dabei ‑ offenbar entgegen deren Ansicht ‑ keine Rolle.
Die Entscheidung des Rekursgerichts im Sinn der ersatzlosen Behebung des erstgerichtlichen „Zwischenfeststellungssachbeschlusses“ bedurfte nach der Rechtslage vor dem WohnAußStrBeglG, BGBl I 2003/113, keines Bewertungsausspruchs (vgl 5 Ob 1014/92).
Die Zurückweisung des mit dem Ergänzungsantrag verbundenen Revisionsrekurses ist im Ergebnis deshalb nicht zu beanstanden, weil der Antragsgegnerin insoweit die Beschwer fehlte, wurde doch ihrem Rechtsmittel gegen den „Zwischenfeststellungssachbeschluss“ vom Rekursgericht zur Gänze entsprochen. Das in der Begründung des Rekursgerichts enthaltene obiter dictum zur (grundsätzlichen) Anfechtbarkeit kann im Zusammenhang mit einer ersatzlosen Behebung des „Zwischenfeststellungssachbeschlusses“ keine Bindungswirkung entfalten.
Der Revisionsrekurs muss daher insgesamt erfolglos bleiben.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)