Spruch:
Der „Revisionsrekurs“ der beklagten Partei wird zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Berufungsgericht der Berufung der Klägerin Folge, hob das Urteil des Erstgerichts auf und trug ihm die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf. Es nahm in seinem Beschluss keinen Ausspruch nach § 519 Abs 1 Z 2 ZPO auf, dass ein Rekurs zulässig ist.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der „Revisionsrekurs“ des Beklagten.
Der Rekurs ist unzulässig.
Nach § 519 Abs 1 Z 2 ZPO ist gegen einen Beschluss der zweiten Instanz, mit dem ein erstinstanzliches Urteil aufgehoben und dem Erstgericht eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen wurde, der Rekurs nur zulässig, wenn das Berufungsgericht dies ausgesprochen hat (RIS-Justiz RS0043898).
Ein solcher Ausspruch ist hier nicht erfolgt.
Mangels eines Zulässigkeitsausspruchs gemäß § 519 Abs 1 Z 2 ZPO ist der als „Revisionsrekurs“ bezeichnete Rekurs jedenfalls unzulässig und zurückzuweisen.
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