OGH 1Nc114/13z

OGH1Nc114/13z18.11.2013

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski und Dr. Grohmann als weitere Richter in der beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zu AZ 31 Nc 30/13w anhängigen Verfahrenshilfesache der antragstellenden Parteien 1. P***** GesmbH, und 2. Mag. W***** E*****, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Zur Entscheidung als Rechtsmittelgericht im Verfahrenshilfeverfahren, insbesondere über den Rekurs der Antragsteller gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 16. August 2013, GZ 31 Nc 30/13w-2, wird das Oberlandesgericht Graz als zuständig bestimmt. Im Falle einer Fortsetzung des Verfahrens nach der Entscheidung über den Rekurs hat das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz als Prozessgericht erster Instanz einzuschreiten.

Text

Begründung

Die Antragsteller begehrten die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Amtshaftungsklage, wobei sie ihre Ansprüche auf ihrer Ansicht nach unrichtige Entscheidungen des Handelsgerichts Wien und des Oberlandesgerichts Wien stützen wollen.

Das zur Entscheidung angerufene Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien wies mit dem im Spruch genannten Beschluss den Verfahrenshilfeantrag ab, wogegen die Antragsteller Rekurs erhoben. Das Oberlandesgericht Wien legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung gemäß § 9 Abs 4 AHG mit dem Hinweis vor, dass die Antragsteller Amtshaftungsansprüche auch aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht ableiten.

Rechtliche Beurteilung

Nach dieser Gesetzesstelle ist ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch unter anderem aus der Entscheidung eines Gerichtshofs abgeleitet wird, der nach den Bestimmungen des AHG unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wäre. Da im vorliegenden Fall (auch) dem Oberlandesgericht Wien amtshaftungsbegründendes Fehlverhalten vorgeworfen wird, kann es auch im Verfahrenshilfeverfahren (vgl nur RIS-Justiz RS0122241) nicht tätig werden.

Die Entscheidung ist daher gemäß § 9 Abs 4 AHG einem anderen Oberlandesgericht zu übertragen. Da unter diesen Umständen aber die Zuständigkeit des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Erstgericht nicht bestehen bleiben kann (RIS-Justiz RS0050128), ist gleichzeitig ein Gerichtshof erster Instanz im Sprengel des Oberlandesgerichts Graz zu bestimmen, der im Falle einer Verfahrensfortsetzung als Erstgericht tätig zu werden hat.

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