OGH 2Ob100/13i

OGH2Ob100/13i14.11.2013

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Veith, Dr. E. Solé, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj N***** G*****, geboren am ***** 1997, infolge Revisionsrekurses des Vaters R***** G*****, vertreten durch Dr. Brigitte Birnbaum und andere Rechtsanwälte in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 18. März 2013, GZ 43 R 121/13g‑36, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Hietzing vom 25. Jänner 2013, GZ 1 PG 9/11i‑29, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2013:0020OB00100.13I.1114.000

 

Spruch:

Die Zurückziehung des Revisionsrekurses des Vaters dient zur Kenntnis.

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Der Vater hat mit am 30. 10. 2013 beim Erstgericht eingebrachtem Schriftsatz seinen dem Obersten Gerichtshof vorgelegten Revisionsrekurs zurückgezogen. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist im außerstreitigen Verfahren die Zurückziehung des Revisionsrekurses wie im streitigen Verfahren (§ 484 ZPO iVm § 513 ZPO) bis zur Entscheidung über das Rechtsmittel zulässig (RIS‑Justiz RS0110466 [T7]) und mit deklarativem Beschluss zur Kenntnis zu nehmen (RIS‑Justiz RS0042041 [T2]).

Stichworte