OGH 11Os123/13t

OGH11Os123/13t29.10.2013

Der Oberste Gerichtshof hat am 29. Oktober 2013 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab, Mag. Lendl, Mag. Michel und Dr. Oshidari als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Buchner als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Thomas N***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 und 2, 130 vierter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Schöffengericht vom 30. Juli 2013, GZ 13 Hv 97/13x-19, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Thomas N***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 und 2, 130 vierter Fall StGB schuldig erkannt.

Danach hat er in Amstetten mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz sowie in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von Diebstählen durch Einbruch eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, Nachgenannten teils durch Einbruch in Gebäude, teils durch Aufbrechen eines Behältnisses fremde bewegliche Sachen weggenommen, und zwar

I./ am 30. August 2012 Gewahrsamsträgern der Stadtgemeinde Amstetten durch Aufbrechen eines Fensters und einer Bürotüre sowie eines Getränkeautomaten diverses Werkzeug und Bargeld im Gesamtwert von zumindest 1.000 Euro;

II./ am 17. Februar 2013 Gewahrsamsträgern der Union Amstetten durch Aufbrechen eines Fensters Bargeld im Betrag von 100 Euro;

III./ am 1. Juni 2013 in acht Angriffen Gewahrsamsträgern der Mediaprint Zeitungs- und Zeitschriftenverlag GmbH & Co KG durch Abbrechen von Zeitungskassen aus der Haltevorrichtung mit Bolzenschneider und Schraubenzieher sowie anschließendem Aufbrechen der Zeitungskassen Bargeld im Gesamtbetrag von 121,40 Euro.

Rechtliche Beurteilung

Der vom Angeklagten dagegen aus Z 5 und 10 des § 281 Abs 1 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.

Die Mängelrüge ist nur dann gesetzmäßig ausgeführt, wenn sie die Gesamtheit der Entscheidungsgründe berücksichtigt (RIS-Justiz RS0119370). Diesen Anfechtungskriterien wird der Rechtsmittelwerber nicht gerecht, weil er die Begründung der Feststellungen zur Annahme der Gewerbsmäßigkeit bekämpft, aber die eingehenden, auf US 8 angeführten Erwägungen der Tatrichter, etwa jene zur tristen finanziellen Lage und zur eingestandenen Spielsucht des Angeklagten, übergeht.

Entgegen der Mängelrüge (der Sache nach Z 5 zweiter Fall) blieb dabei weder die gewerbsmäßiges Handeln in Abrede stellende Verantwortung des Beschwerdeführers noch der Umstand unberücksichtigt, dass die Tatzeitpunkte (zum Teil) erheblich auseinander lagen (US 8).

Soweit die Rüge eigene Beweiswerterwägungen anstellt, bekämpft sie die tatrichterliche Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung.

Mit einem Verweis auf das Vorbringen der Mängelrüge wird die Subsumtionsrüge nicht prozessförmig zur Darstellung gebracht (RIS-Justiz RS0115902).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufung folgt (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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