Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG iVm § 9 Abs 3 NWG zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Frage, ob der beanspruchte Notweg für die Zwecke einer ordentlichen Bewirtschaftung oder Benützung notwendig ist, ist eine Frage des Einzelfalls (RIS-Justiz RS0052715).
Der Revisionsrekurs macht geltend, die Antragstellerin benötige den Notweg nicht, weil bereits aufgrund des Schenkungsvertrags zwischen den Rechtsvorgängern der Verfahrensparteien eine stillschweigend begründete, offensichtliche Dienstbarkeit des Gehens und Fahrens über das Grundstück der Antragsgegnerin entstanden sei. Bei Übereignung einer von zwei Liegenschaften desselben Eigentümers, von denen eine offenkundig der anderen dient und weiterhin dienen soll, entstehe nämlich auch ohne Verbücherung eine Dienstbarkeit.
Der Revisionsrekurs übersieht dabei, dass die Parteien einer solchen Vertragskonstellation ausdrücklich oder schlüssig auch etwas anderes vereinbaren können (RIS-Justiz RS0011618 insb [T18]). Das Rekursgericht hat im vorliegenden Fall gerade wegen der konkreten Vertragsgestaltung der Rechtsvorgänger der Streitteile die schlüssige Begründung einer Dienstbarkeit verneint. Eine Unvertretbarkeit dieser Rechtsansicht vermag das Rechtsmittel nicht aufzuzeigen.
Auch der Einwand einer auffallenden Sorglosigkeit beim Erwerb der Liegenschaft, die das Notwegerecht ausschließen würde, kann nur nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden (RIS-Justiz RS0071136). Der Revisionsrekurs geht auf die diesen Einwand verneinende Begründung der Vorinstanzen in der Zulassungsbeschwerde nur kursorisch, in den Rechtsmittelausführungen aber gar nicht mehr ein und zeigt damit keine grobe Fehlbeurteilung auf, die aus Anlass eines außerordentlichen Revisionsrekurses aufzugreifen wäre.
Ein Kostenersatzanspruch nach § 25 NWG besteht nicht, weil ein unzulässiger Revisionsrekurs nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung erforderlich ist.
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