OGH 7Nc20/13w

OGH7Nc20/13w25.10.2013

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte Dr. Hoch und Mag. Malesich als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing. F***** N*****, *****, vertreten durch Dr. Dieter Brandstätter, Rechtsanwalt in Innsbruck gegen die beklagte Partei W***** *****-AG, *****, vertreten durch Mag. Alexandra Knapp, Rechtsanwältin in Salzburg, wegen 7.136,52 EUR sA, über den Delegierungsantrag der klagenden Partei den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Zur Verhandlung und Entscheidung dieser Rechtssache wird anstelle des Bezirksgerichts Salzburg das Bezirksgericht Innsbruck bestimmt.

Text

Begründung

Mit der am 18. 7. 2013 beim Bezirksgericht Salzburg eingebrachten Mahnklage begehrte der Kläger die Zahlung von 7.136,52 EUR sA. Er unterhalte bei der Beklagten eine Eigenheimversicherung. Am 27. 3. 2013 hätten unbekannte Personen aus der verschlossenen Garage durch Verwendung „falscher Schlüssel“ durch Auslösen des Funksignals des Handsenders für das Garagentor vier Fahrräder gestohlen. Die Beklagte weigere sich, diesen Betrag zu ersetzen. Nach einem Schriftsatzwechsel beantragte der Kläger seine Einvernahme, die Einvernahme von zwei Zeugen, die in Innsbruck wohnhaft sind, und die Durchführung eines Lokalaugenscheins. Gleichzeitig beantragte er die Delegierung der Rechtssache an das Bezirksgericht Innsbruck, weil dadurch nicht nur die Durchführung des beantragten Lokalaugenscheins an der versicherten Örtlichkeit, sondern auch sämtlichen angebotenen Zeugen und ihm selbst das Erscheinen vor dem erkennenden Gericht wesentlich erleichtert würde und die Verfahrenskosten geringer gehalten würden.

Die Beklagte sprach sich gegen den Delegierungsantrag aus. Sie habe ihren Sitz in Salzburg, es wäre unzweckmäßig und unzumutbar, wenn die Beklagtenvertreterin zu Tagsatzungen nach Innsbruck reisen müsste. Ein Lokalaugenschein wäre nur dann erforderlich, wenn der Kläger keine ausreichenden Lichtbilder über die Beschaffenheit der Örtlichkeit vorlegen würde.

Das Erstgericht sprach sich für eine Delegierung aus. Es verwies darauf, dass der Kläger und sämtliche angebotene Zeugen ihren Wohnsitz in Innsbruck hätten, das Erfordernis der Durchführung eines Lokalaugenscheins nicht ausgeschlossen werden könne und darüber hinaus auch die Einholung eines Gutachtens beantragt worden sei, welches nur erstattet werden könne, wenn sich der Sachverständige an den Wohnsitz des Klägers in Innsbruck begebe.

Rechtliche Beurteilung

Nach § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden.

Die Delegierung ist zweckmäßig, wenn die Zuständigkeitsübertragung an das andere Gericht zu einer wesentlichen Verkürzung des Prozesses, zur Erleichterung des Gerichtszugangs und der Amtstätigkeit oder zu einer wesentlichen Verbilligung des Rechtsstreits beitragen kann (vgl RIS-Justiz RS0046333, RS0053169). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt, weil von den Wohnorten des Klägers und sämtlicher angebotener Zeugen (Innsbruck) das Bezirksgericht Innsbruck wesentlich schneller erreichbar ist als das Bezirksgericht Salzburg und eine allfällige Durchführung eines Lokalaugenscheins durch das Gericht und/oder einer Befundaufnahme durch den Sachverständigen an der versicherten Örtlichkeit erleichtert wird. Demgegenüber steht lediglich, dass die Beklagtenvertreterin nach Innsbruck anreisen müsste.

Stichworte