OGH 2Nc17/13t

OGH2Nc17/13t24.10.2013

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Veith und Dr. E. Sol als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei DI R***** M*****, vertreten durch EHRLICH-ROGNER & SCHLÖGL Rechtsanwalts-Partnerschaft in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. U***** AG, *****, 2. K***** Ö*****, und 3. E***** G*****, sämtliche vertreten durch Dr. Elisabeth Messner, Rechtsanwältin in Wien, wegen 9.500 EUR sA, über den Delegierungsantrag der beklagten Parteien in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Zur Verhandlung und Entscheidung in dieser Rechtssache wird anstelle des Bezirksgerichts Leopoldstadt das Bezirksgericht Perg bestimmt.

Text

Begründung

Der Kläger begehrt in seiner beim Bezirksgericht Leopoldstadt am allgemeinen Gerichtsstand der erstbeklagten Partei eingebrachten Klage Schadenersatz nach einem Verkehrsunfall. Der Zweitbeklagte habe mit einem Traktor ein Vermessungsgerät des Klägers überfahren.

Die beklagten Parteien beantragen die Delegierung der Rechtssache an das Bezirksgericht Perg, in dessen Sprengel sich der Unfall ereignet habe und der Wohnsitz des Zweitbeklagten liege; es werde auch die Durchführung eines Ortsaugenscheins und die Beiziehung eines Kfz-Sachverständigen erforderlich sein.

Der Kläger stimmte der Delegierung zu.

Das Vorlagegericht erachtete eine Delegierung für zweckmäßig.

Rechtliche Beurteilung

Die Delegierung ist gerechtfertigt.

Nach § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Nach ständiger Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0046324) soll eine Delegierung zwar nur den Ausnahmefall darstellen und keinesfalls durch eine großzügige Handhabung der Delegierungsmöglichkeiten eine faktische Durchbrechung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung hervorgerufen werden, doch sprechen im Allgemeinen Gründe der Zweckmäßigkeit dafür, Schadenersatzprozesse aus einem Verkehrsunfall bei dem Gericht durchzuführen, in dessen Sprengel sich der Unfall ereignet hat. Besteht zwischen den Parteien Einvernehmen über die Delegierung, so ist überdies bei der zu treffenden Ermessensentscheidung kein allzu strenger Maßstab anzulegen (RIS-Justiz RS0046233).

Da im vorliegenden Fall ein solches Einvernehmen gegeben ist und die von den beklagten Parteien angeführten Gründe für eine Delegierung an das Bezirksgericht Perg sprechen, ist dem Antrag stattzugeben.

Stichworte