OGH 10Nc18/13y

OGH10Nc18/13y23.10.2013

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden und den Hofrat Dr. Fellinger und die Hofrätin Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Pflegschaftssache der minderjährigen A*****, geboren am *****, aufgrund der vom Bezirksgericht Mödling zur Entscheidung gemäß § 111 Abs 2 JN verfügten Vorlage des Aktes AZ 7 P 189/13w den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die mit Beschluss des Bezirksgerichts Mödling vom 26. Juli 2013, GZ 7 P 189/13w-7, verfügte Übertragung der Zuständigkeit zur Führung der Pflegeschaftssache an das Bezirksgericht Graz-Ost wird genehmigt.

Text

Begründung

Die zwischen den Eltern der minderjährigen A***** geschlossene Ehe wurde mit Beschluss des Bezirksgerichts Liesing vom 20. 12. 2006, GZ 5 C 174/06p-5, gemäß § 55a EheG geschieden.

Mit Beschluss des Bezirksgerichts Mödling vom 13. 8. 2007, GZ 7 P 81/07w-S5, wurde der Scheidungsvergleich bewilligt. Gemäß diesem Vergleich steht die Obsorge (Recht zur Pflege und Erziehung, Vermögensverwaltung und gesetzliche Vertretung) über die Minderjährige der Mutter (allein) zu. Die Besuchsrechtsregelung erfolgt außergerichtlich.

Am 26. 7. 2013 gab die Mutter telefonisch bekannt, dass die Minderjährige nunmehr in ***** Graz, *****,wohne.

Daraufhin beschloss das Bezirksgericht Mödling, die Sache gemäß § 111 JN an das Bezirksgericht Graz-Ost zu übertragen. Dieser Beschluss wurde beiden Elternteilen zugestellt. Ein Rechtsmittel wurde nicht erhoben.

Das Bezirksgericht Graz-Ost verweigerte die Übernahme unter Hinweis darauf, dass die vorliegende Zentralmeldeauskunft keinen Schluss auf den tatsächlichen Aufenthalt der Minderjährigen zulasse und keine Erhebungsergebnisse über den tatsächlichen Aufenthalt der Minderjährigen vorhanden seien.

Das Bezirksgericht Mödling legte daraufhin den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vor.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 111 Abs 1 JN kann das Pflegschaftsgericht seine Zuständigkeit einem anderen Gericht übertragen, wenn dies im Interesse des Minderjährigen oder sonstiger Pflegebefohlener gelegen erscheint, insbesondere, wenn dadurch die wirksame Handhabung des pflegschaftsgerichtlichen Schutzes voraussichtlich gefördert wird. Ausschlaggebendes Kriterium einer Zuständigkeitsübertragung nach dieser Gesetzesstelle ist stets das Kindeswohl. Dabei ist in der Regel das Naheverhältnis zwischen Pflegebefohlenen und Gericht von wesentlicher Bedeutung, sodass im Allgemeinen das Gericht am besten geeignet ist, in dessen Sprengel der Minderjährige seinen Wohnsitz oder (gewöhnlichen) Aufenthalt hat (8 Nc 2/08y mwN).

2. Lehnt dieses Gericht die Übernahme ab, so ist der Übertragungsbeschluss den Parteien zuzustellen und seine Rechtskraft abzuwarten. Danach ist der Akt dem gemeinsam übergeordneten Gericht zur Entscheidung nach § 111 Abs 2 JN vorzulegen (Mayr in Rechberger ZPO³ § 111 JN Rz 6 mwN).

3. Wie sich aus einem weiteren Aktenvermerk ergibt, hält sich die Minderjährige laut unbedenklicher Auskunft der Mutter ständig in ***** Graz, *****, auf (Aktenvermerke vom 5. 8. 2013 ON 12). Laut Zentralmeldeauskunft haben sie und ihre Mutter dort auch ihren Hauptwohnsitz.

Da sich das minderjährige Kind in Graz aufhält, ist eine Übertragung der Pflegschaftssache an das Bezirksgericht Graz-Ost der wirksamen Handhabung des pflegschaftsgerichtlichen Schutzes (s oben) dienlich. Die Übertragung war daher zu genehmigen.

Stichworte