Spruch:
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Graz zurückgestellt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Der Wohnsitz des Angeklagten allein stellt einen wichtigen Grund im Sinn des § 39 Abs 1 erster Satz StPO nicht her (13 Ns 39/13h). Dazu kommt, dass mit einer Delegierung auch die Anreise der von der Staatsanwaltschaft beantragten Zeugin zum weiter entfernten Landesgericht Innsbruck verbunden wäre. Mangels Einverständnisses oder übereinstimmenden Antrags von Ankläger und Verteidiger liegen im Übrigen auch die Voraussetzungen zur Vernehmung dieser Zeugin unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung (§ 247a Abs 1 zweiter Satz StPO) nicht vor.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)