OGH 10Ob42/13v

OGH10Ob42/13v22.10.2013

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil sowie die Hofräte Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Dr. Schramm und die Hofrätin Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj A*****, geboren am 24. Februar 1999, und der mj C*****, geboren am 4. April 2001, beide vertreten durch das Land Niederösterreich als Kinder‑ und Jugendhilfeträger (Bezirkshauptmannschaft Mödling, Fachgebiet Jugendwohlfahrt, 2340 Mödling, Bahnstraße 2), wegen Unterhaltsvorschuss, über den Revisionsrekurs der Minderjährigen gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt als Rekursgericht vom 24. Mai 2013, GZ 16 R 88/13z‑20, womit infolge Rekurses der Minderjährigen der Beschluss des Bezirksgerichts Mödling vom 12. Dezember 2012, GZ 13 Pu 152/12x‑7, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Begründung

Die beiden Minderjährigen sind die außerehelichen Kinder von K***** und A*****. Sie sind italienisch‑österreichische Doppelstaatsbürger, während die Mutter österreichische Staatsbürgerin und der Vater italienischer Staatsbürger ist. Die Minderjährigen lebten bis Februar 2005 gemeinsam mit ihren Eltern in Rom. Seither leben sie mit ihrer Mutter in Österreich.

Am 29. 11. 2012 stellten die beiden Minderjährigen, vertreten durch den Kinder‑ und Jugendhilfeträger, Anträge auf Gewährung von Unterhaltsvorschüssen gemäß § 3 UVG in Höhe von jeweils 300 EUR monatlich. Als Unterhaltstitel wurde jeweils eine „beglaubigte Übersetzung aus der italienischen Sprache des Berufungsgerichtes in Rom vom 19. 12. 2011, Geschäftszahl im Allgemeinen Verzeichnis: 8165/2008, Zahlung des vom Jugendgericht mit Beschluss vom 5. 6. 2008 festgesetzten Monatsbetrages monatlicher Unterhaltsbeitrag € 300“ angeführt. Es wurde ein monatlicher Unterhaltsvorschuss in Titelhöhe, jedoch höchstens in der Höhe des jeweiligen Richtsatzes für pensionsberechtigte Halbwaisen nach §§ 293 Abs 1 lit c bb erster Fall, 108f ASVG begehrt. Für den gesetzlichen Unterhalt bestehe ein vollstreckbarer Unterhaltsanspruch (siehe Bezeichnung des Unterhaltstitels). Der Unterhaltsschuldner leiste den laufenden Unterhaltsbeitrag nach Eintritt der Vollstreckbarkeit nicht zur Gänze. Aus der Beilage sei ersichtlich, dass ein Antrag auf Durchsetzung der Unterhaltsansprüche im Ausland gestellt worden sei.

Laut der beglaubigten Übersetzung eines Schriftstücks des Berufungsgerichtshofs Rom vom 19. 12. 2011, Geschäftszahl im Allgemeinen Verzeichnis: 8167/2008, aus der italienischen Sprache ist Gegenstand des Verfahrens die „Auflösung des Vorbehalts“. In der Folge wird ausgeführt:

„‑ Regelung der gemeinsamen Obsorge mit Ausübung der selbständigen elterlichen Gewalt im Zusammenhang mit Fragen der ordentlichen Verwaltung;

‑ Unterbringung der minderjährigen Kinder A***** und C***** bei der Wohnung der Mutter in Österreich;

‑ Kontakte mit dem Vater und Reglementierung der Besuche und Ferien gemäß folgender Vorgangsweise:

...

‑ Zahlung des vom Jugendgericht mit Beschluss vom 5. 6. 2008 festgesetzten Monatsbetrages (€ 600) seitens des Herrn P***** sobald wie möglich, jedenfalls bis längstens 5. 4. 2012 sowie Begleichung des Rückstandes vom Oktober 2010 bis (einschließlich) März 2012 bis Ende Juni 2012;

‑ Frau S***** gibt Herrn P***** systematisch im Zweimonats‑Rhythmus bedeutsame Informationen über die Kinder (über Schule, Krankheiten, außerschulische Aktivitäten etc), und sie gewährleistet Herrn P***** sichere und dauerhafte telefonische Kontakte;

...

‑ Aufhebung der gesamten Verfahrenskosten für dieses Verfahren und SV‑Kosten, die bereits mit insgesamt € 3.000 festgesetzt worden sind, zwischen den Parteien.

So entschieden in Rom, am 15. November 2011“.

Das Erstgericht wies die beiden Anträge der Minderjährigen auf Gewährung von Unterhaltsvorschüssen gemäß § 3 UVG in Höhe von jeweils 300 EUR monatlich ab. Es führte dazu im Wesentlichen aus, dem vorgelegten Unterhaltstitel fehle ein klarer Leistungsbefehl. Es sei insbesondere im Hinblick auf den laufenden Unterhalt nicht ersichtlich, ab wann welcher monatliche Unterhalt zu leisten sei. Auch sei nicht ersichtlich, wann die monatlichen Unterhaltsleistungen erfolgen sollten (am Monatsersten ?). Wenn sich ein Unterhaltstitel auf einen bestimmten Unterhaltsbetrag für mehrere Kinder gemeinsam beziehe, sei dies im Hinblick auf die Teilbarkeit der Forderung nach § 889 ABGB problematisch. Die Schwierigkeit zeige sich im Vergleich zu Exekutionsanträgen mehrerer Unterhaltsgläubiger: Hier werde die Angabe verlangt, welche Unterhaltsansprüche jeder einzelne Berechtigte betreibe oder in welchem Verhältnis die Forderung auf die mehreren Gläubiger aufzuteilen sei, was vor allem wegen der Anrechnung von Zahlungen von Relevanz sei. Diese Argumente müssten auch für Unterhaltsvorschüsse gelten, einerseits wegen des engen Zusammenhangs mit einer Exekution im Gewährungsstadium, andererseits wegen der Notwendigkeit der Anrechnung der Zahlungen auf die einzelnen Kinder im Rückzahlungsstadium. Aus dem vorgelegten Unterhaltstitel ergebe sich nur ein Globalbetrag von 600 EUR; wie sich dieser Unterhaltsbetrag auf die Kinder verteile, sei dem Titel nicht zu entnehmen.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Minderjährigen keine Folge. Es teilte die Rechtsansicht des Erstgerichts, dass kein für die Unterhaltsbevorschussung tauglicher Exekutionstitel iSd § 3 Z 1 UVG vorliege. Im vorliegenden Fall sei von den beiden Minderjährigen kein gemeinsamer Unterhaltsvorschussantrag eingebracht worden, sondern es habe jeder Minderjährige einen monatlichen Unterhaltsvorschuss von 300 EUR für sich begehrt. Stichhaltige Argumente im Hinblick auf die mögliche Teilbarkeit der gemeinsamen Unterhaltsforderungen enthalte auch der Rekurs nicht. Sofern darin ausgeführt werde, die Minderjährigen hätten bei Berechnung nach der in Österreich anzuwendenden Prozentsatzmethode einen Unterhaltsanspruch in der gleichen Höhe, sei dem entgegenzuhalten, dass im Zeitpunkt der Unterhaltsfestsetzung am 5. 6. 2008 der minderjährige A***** neun Jahre und die minderjährige C***** sieben Jahre alt gewesen sei. Von März 2009 bis Mai 2011 habe das Argument des gleichen Prozentunterhalts nicht zugetroffen und falle auch wieder weg, sobald A***** das fünfzehnte Lebensjahr (Februar 2014) erreiche. Dies bedeute, dass die jeweilige Unterhaltsforderung der beiden Minderjährigen nicht ohne weitere Wertungsentscheidung berechnet werden könne. Auf die weitere Frage, ob der Entscheidung des Berufungsgerichtshofs Rom vom 19. 12. 2011 ein klarer Leistungsbefehl fehle, müsse daher nicht mehr eingegangen werden.

Der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, weil zu der Frage, ob Unterhaltstitel, in denen ein bestimmter Unterhaltsbetrag für mehrere Kinder festgesetzt sei, zur Vorschussgewährung geeignet seien, Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs fehle.

Der gegen diese Entscheidung von den beiden Minderjährigen, vertreten durch den Kinder‑ und Jugendhilfeträger, erhobene Revisionsrekurs ist aus dem vom Rekursgericht genannten Grund zulässig, aber nicht berechtigt.

Die Rechtsmittelwerber machen geltend, dass ein europäischer Exekutionstitel nicht vollständig den österreichischen Rechtsnormen entsprechen müsse, um für die Gewährung von Unterhaltsvorschüssen im Inland geeignet zu sein. Die Teilbarkeit des gemeinsamen Unterhaltsbeitrags werde erst dann von Relevanz sein, wenn die beiden Kinder nicht mehr gemeinsam bei der Mutter in Pflege und Erziehung seien. Aber auch in diesem Fall wäre der alleinige Vertreter in Unterhaltsangelegenheiten eine Bezirksverwaltungsbehörde, die sich erforderlichenfalls die Unterhaltsbeiträge selbst auszahlen lassen und nach eigenem Ermessen verteilen könnte. Weiters könne auch der fehlende Leistungsbefehl im rechtskräftigen Urteil des italienischen Gerichts keinen ausreichenden Grund für eine Abweisung der Vorschussanträge darstellen. Eine Versagung der Unterhaltsvorschüsse im gegenständlichen Fall würde dem Gundgedanken der EuUVO widersprechen.

Diesen Ausführungen ist Folgendes entgegenzuhalten:

Rechtliche Beurteilung

1. Nach § 3 UVG sind Vorschüsse zu gewähren, wenn für einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch ein im Inland vollstreckbarer Exekutionstitel besteht und der Unterhaltsschuldner nach Eintritt der Vollstreckbarkeit den laufenden Unterhaltsbeitrag nicht zur Gänze leistet sowie das Kind glaubhaft macht, einen Exekutionsantrag nach § 294a EO oder, sofern der Unterhaltsschuldner offenbar keine Gehaltsforderung oder keine andere in fortlaufenden Bezügen bestehende Forderung hat, einen Exekutionsantrag auf bewegliche körperliche Sachen unter Berücksichtigung von § 372 EO eingebracht zu haben; lebt der Unterhaltsschuldner im Ausland und muss im Ausland Exekution geführt werden, so hat das Kind glaubhaft zu machen, einen Antrag auf Vollstreckung nach dem Übereinkommen über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland, BGBl Nr 316/1969, dem Auslandsunterhaltsgesetz BGBl Nr 160/1990, einen vergleichbaren Antrag bei der im Inland zur Bearbeitung zuständigen Behörde oder einen Antrag mit den entsprechenden Vollstreckungsmaßnahmen unmittelbar im Ausland eingeleitet werden sollen, eingebracht zu haben.

2. Ein im Inland vollstreckbarer Exekutionstitel iSd § 3 UVG ist in erster Linie ein im § 1 EO aufgezählter, im Inland geschaffener Exekutionstitel für einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch. Voraussetzung für die Vorschussgewährung ist die Vollstreckbarkeit des Titels, der einen eindeutig bestimmten Leistungsbefehl enthalten muss. Die bloße Feststellung, dass ein bestimmter Betrag geschuldet wird, genügt diesem Erfordernis ebenso wenig wie die bloße Bestimmbarkeit der Unterhaltshöhe aus dem Titel. Die Höhe der Unterhaltspflicht muss daher bei Titelvorschüssen ziffernmäßig bestimmt sein, da der Titel ansonsten nicht vollstreckbar ist. Dementsprechend genügt es nicht, wenn der Unterhalt aus dem Titel ‑ zumindest bei Inlandstiteln ‑ nur bestimmbar ist (vgl Neumayr in Schwimann/Kodek , ABGB 4 § 3 UVG Rz 1 und 10 sowie § 5 UVG Rz 2 jeweils mwN).

2.1 Im Ausland geschaffene Titel gelten ebenfalls als im Inland vollstreckbare Exekutionstitel, sofern nicht die österreichische Rechtsordnung die Vollstreckbarkeit im Inland mangels einer Anerkennungs‑ und Vollstreckungsnorm versagt. Eine vollstreckbare Erklärung im Inland ist nicht erforderlich; es kommt auf die abstrakte Vollstreckbarkeit an ( Neumayr aaO § 3 UVG Rz 12 mwN). An die Bestimmtheit ausländischer Exekutionstitel dürfen nicht dieselben Anforderungen wie an inländische Titel gestellt werden. Besonders an europäischen Titeln darf keine strenge Bestimmtheitsprüfung vorgenommen werden, wenn sie im Heimatstaat vollstreckbar sind. „Offene Titel“ muss das Vollstreckungsgericht konkretisieren, wobei die zu vollstreckende Forderung ohne weitere Wertungsentscheidung zu berechnen sein muss. So handelt es sich beispielsweise bei dem in einem deutschen Urteil nach der deutschen RegelbetragVO in der jeweils geltenden Fassung festgesetzten Unterhalt um einen geschuldeten Betrag, dessen Höhe ohne Durchführung eines Zwischenverfahrens ermittelt werden kann (vgl RIS‑Justiz RS0118680).

3. In der (älteren) Rechtsprechung wurde bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass eine Praxis dahingehend, den Unterhalt für mehrere Kinder mit einem monatlichen Gesamtbetrag festzusetzen, ohne anzuführen, welcher Anteil auf die einzelnen Kinder entfällt, nicht gebilligt werden kann, weil bei einem Ruhen, Erlöschen oder einer Änderung des Unterhaltsanspruchs eines Kindes die Verpflichtung für die anderen Kinder nicht erkennbar, kaum berechenbar und im Exekutionsweg nicht durchsetzbar wäre (vgl LGZ Wien EFSlg 26.679, KG Krems EFSlg 11.212). Die Festsetzung eines Gesamtbetrags für mehrere Unterhaltsberechtigte führt vor allem auch bei Teilzahlungen des Unterhaltspflichtigen und einer allfällig notwendigen Exekution zu großen Schwierigkeiten (Bestimmtheit der Einzelansprüche, Verrechnung, Antragsberechtigung). Bei Wegfall der Unterhaltspflicht für ein Kind kann der ganze Unterhaltstitel nicht mehr vollstreckt werden. Die Rechtsprechung hat daher eine Unterhaltsbemessung mit einem Gesamtbetrag für mehrere Unterhaltsberechtigte abgelehnt und verlangt, dass im Unterhaltsbeschluss klar zum Ausdruck gebracht wird, welcher Betrag jedem einzelnen Unterhaltsberechtigten gebührt (vgl LGZ Wien EFSlg 21.958; 26.679 mwN).

3.1 Im Exekutionsverfahren nimmt ein Teil der Rechtsprechung zwar Vollstreckbarkeit des Titels an, wenn der gemeinsam für mehrere Personen bestimmte Unterhaltsanspruch nicht von einem einzelnen Gläubiger, sondern von sämtlichen Berechtigten gemeinsam geltend gemacht wird. Aus einem Exekutionstitel über einen für mehrere Unterhaltsberechtigte gemeinsam festgelegten Unterhaltsbetrag lasse sich nämlich nicht entnehmen, welcher Betrag jedem der Unterhaltsberechtigten für sich allein zustehe. Der gemeinsam für mehrere Berechtigte festgelegte Unterhaltsanspruch könne daher von sämtlichen Berechtigten gemeinsam geltend gemacht werden, weil es dabei nicht darauf ankomme, welcher Betrag jedem der Forderungsberechtigten gebühre (vgl EFSlg 27.951; 39.341; 60.993 ua). Demgegenüber geht ein anderer Teil der Rechtsprechung im Falle einer gerichtlichen Entscheidung oder eines Vergleichs, in dem für mehrere Unterhaltsberechtigte lediglich ein Globalbetrag zuerkannt oder vereinbart wurde, vom Fehlen der erforderlichen Bestimmtheit des Exekutionstitels iSd § 7 Abs 1 EO aus (vgl LGZ Wien EFSlg 27.899; OLG Wien EFSlg 32.141 ua).

3.2.1 Im Unterhaltsvorschussverfahren vertrat das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien in seiner in EFSlg 34.195 veröffentlichten Entscheidung die Ansicht, ein Unterhaltstitel, der sich auf einen bestimmten Unterhaltsbetrag für mehrere Kinder gemeinsam beziehe (Globalunterhalt in einem Unterhaltsvergleich), könne Grundlage für ein Unterhaltsvorschussbegehren sein; in diesem Fall müssten allerdings die Kinder gemeinsam einen Unterhaltsvorschussantrag stellen.

3.2.2 Neumayr in Schwimann/Kodek, ABGB 4 § 3 UVG Rz 7 vertritt dazu die Auffassung, dass diese an sich praxisnahe Ansicht im Hinblick auf die Teilbarkeit der Forderung nach § 889 ABGB problematisch sei. Die Schwierigkeit zeige sich im Vergleich zu Exekutionsanträgen mehrerer Unterhaltsgläubiger. Hier werde die Angabe verlangt, welche Unterhaltsansprüche jeder einzelne Berechtigte betreibe oder in welchem Verhältnis die Forderung auf die mehreren Gläubiger aufzuteilen sei, was vor allem wegen der Anrechnung von Zahlungen von Relevanz sei. Diese Argumente müssten auch für Unterhaltsvorschüsse gelten, einerseits wegen des engen Zusammenhangs mit einer Exekution im Gewährungsstadium, andererseits wegen der Notwendigkeit der Anrechnung der Zahlungen auf die einzelnen Kinder im Rückzahlungsstadium.

3.2.3 Dieser Auffassung von Neumayr hat sich das Landesgericht Salzburg in seiner in EFSlg 120.536 veröffentlichten Entscheidung angeschlossen und darauf hingewiesen, dass bei ausländischen Titeln zwar eingeschränktere Anforderungen an die Bestimmtheit gestellt würden, die sich jedoch vornehmlich auf Unterhaltstitel bezögen, bei denen die Titelhöhe bloß bestimmbar sei, nicht jedoch für mehrere Kinder ein gemeinsamer (Global‑)Unterhalt festgesetzt werde.

3.2.4 Auch Knoll in UVG, ÖA 1987, 19, vertritt in diesem Zusammenhang die Auffassung, dass ein Titelvorschuss ohne bekannte Titelhöhe nicht gewährt werden könne und sich daher schon aus diesem Grunde ein Globalunterhalt unabhängig davon, welche Konsequenzen die EO annehme, für mehr als einen Unterhaltsgläubiger als ungeeignet erweise.

4. Der erkennende Senat schließt sich dieser soeben referierten Auffassung von Neumayr und Knoll an und gelangt daher zu dem Ergebnis, dass bei einem für mehrere Unterhaltsberechtigte gemeinsam festgelegten Unterhaltsbetrag kein den Erfordernissen des Unterhaltsvorschussverfahrens entsprechender Exekutionstitel vorliegt.

4.1 Im vorliegenden Fall wurde von den beiden Minderjährigen kein gemeinsamer Unterhaltsvorschussantrag gestellt, sodass auf die Frage, ob der gegenständliche Unterhaltstitel in diesem Fall zur Vorschussgewährung geeignet wäre, nicht weiter einzugehen ist. Die beiden Minderjährigen haben jeweils gesonderte Unterhaltsvorschussanträge eingebracht, in denen unter Berufung auf den erwähnten Unterhaltstitel (Globalunterhalt für beide Minderjährige von 600 EUR monatlich) ein monatlicher Unterhaltsvorschuss von jeweils 300 EUR begehrt wird. Die Höhe der jeweils geltend gemachten Unterhaltsforderung ergibt sich jedoch nicht ohne weitere Wertungsentscheidung aus dem im Unterhaltstitel für beide Minderjährigen gemeinsam festgelegten Unterhaltsbetrag. Die ziffernmäßige Bestimmtheit der Höhe der jeweiligen Unterhaltspflicht des Unterhaltsschuldners gegenüber den beiden Minderjährigen wäre jedoch Voraussetzung für die Gewährung von Unterhaltsvorschüssen. Sind mehrere Personen gegen eine andere Person unterhaltsberechtigt, so handelt es sich dabei nämlich um selbständige Ansprüche, die verschieden sind oder verschieden sein können, je nach Bedarf der einzelnen Unterhaltsberechtigten. Es bilden daher mehrere Unterhaltsberechtigte keine Gläubigermehrheit iSd §§ 888 ff ABGB, auch wenn in einem Urteil oder Vergleich ein gemeinsamer Unterhaltsbetrag zugesprochen bzw vereinbart wurde (vgl Apathy/Riedler in Schwimann , ABGB³ § 888 Rz 3 mwN).

4.2 Schließlich ändert auch der Umstand, dass die Unterhaltsentscheidung, die in einem Mitgliedstaat ergangen ist, gemäß Art 17 EuUVO unmittelbare Wirkung in einem anderen Mitgliedstaat zeitigt, nichts an der fehlenden Bestimmtheit der Höhe des den beiden Minderjährigen jeweils zustehenden Unterhaltsbetrags und kann daher zu keinem anderen Ergebnis führen.

Da die Vorinstanzen die Unterhaltsvorschussanträge der beiden Minderjährigen somit zu Recht abgewiesen haben, musste der Revisionsrekurs erfolglos bleiben.

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