OGH 1Nc90/13w

OGH1Nc90/13w17.10.2013

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Grohmann, Mag. Wurzer und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der beim Landesgericht Linz zu AZ 31 Cg 19/13z anhängigen Rechtssache der klagenden Parteien 1. Mag. S***** K*****, und 2. K***** GmbH, beide *****, gegen die beklagte Partei Republik Österreich (Bund), vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen 250.842,12 EUR sA (hier wegen Verfahrenshilfe), den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Linz zurückgestellt.

Text

Begründung

Nachdem das Landesgericht Linz den mit der Amtshaftungsklage der Klägerinnen verbundenen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen hatte, machten die Klägerinnen unter anderem eine Befangenheit des Erstrichters geltend und schlossen ihre diesbezüglichen Ausführungen mit dem Bemerken ab, aus den „oben erwähnten Ausführungen und Gründen ist LG- und OLG Linz mit sofortiger Wirkung befangen“ (ON 32), ohne dass in ihrer Eingabe inhaltlich auf Organe des Oberlandesgerichts Linz Bezug genommen worden wäre.

Der von den Klägerinnen abgelehnte Erstrichter legte den Akt dem zuständigen Befangenheitssenat vor, der ihn an das Oberlandesgericht Linz zur Entscheidung über den Ablehnungsantrag der Klägerinnen betreffend den Erstrichter sowie aller übrigen Richter des Landesgerichts Linz übermittelte und zugleich darauf verwies, dass wegen der Pauschalablehnung mit Ausnahme des für das Verfahren zuständigen Richters keine Äußerungen der übrigen Richterinnen und Richter des Landesgerichts eingeholt worden seien.

Das Oberlandesgericht Linz legte den Akt dem Obersten Gerichtshof unter Hinweis auf die Pauschalablehnung auch der Richterinnen und Richter des Oberlandesgerichts Linz vor.

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass selbst im Rahmen von unzulässigen Pauschalablehnungen offenbar rechtsmissbräuchlich ausgesprochene substanzlose Verdächtigungen und Beschuldigungen, die wegen ihres mangelnden Tatsachengehalts nicht auf ihre abstrakte Berechtigung überprüft werden können und die ihren Grund offenbar in der Missbilligung vorangegangener Entscheidungen haben, völlig unbeachtlich sind und einer Verhandlung und Entscheidung der nach der Zuständigkeitsordnung berufenen betroffenen Richter nicht hindernd entgegen stehen (RIS-Justiz RS0046011). Umso weniger stellen Pauschalablehnungen ohne weitere Ausführungen ein Entscheidungshindernis dar (10 Nc 9/13z).

Da die Ausführungen der Klägerinnen Gründe für die behauptete Befangenheit von Organen des Oberlandesgerichts Linz auch nicht in Ansätzen erkennen lassen, steht einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Linz über den ihm vorgelegten Ablehnungsantrag nichts entgegen. Ob die Ablehnung von Organen des Landesgerichts Linz - ausgenommen den für das Verfahren zuständigen Richter - soweit konkretisiert ist, dass nach den oben wiedergegebenen Grundsätzen überhaupt eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Linz in dieser Sache erforderlich wäre, ist hier nicht zu beurteilen. Damit sind die vorgelegten Akten dem Oberlandesgericht Linz ohne inhaltliche Entscheidung zurückzustellen.

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