OGH 12Os98/13y

OGH12Os98/13y17.10.2013

Der Oberste Gerichtshof hat am 17. Oktober 2013 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Sol und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger, Mag. Michel und Dr. Michel-Kwapinski als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin MMag. Vasak als Schriftführerin in der Strafsache gegen Johann M***** wegen des Verbrechens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde der Privatbeteiligten Gyula F***** und Veronika Fe***** gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 8. März 2013, GZ 81 Hv 132/12t-57, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Den Privatbeteiligten fallen die durch ihr Rechtsmittel verursachten Kosten des Strafverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Johann M***** gemäß § 259 Z 3 StPO von der Anklage freigesprochen, er habe in der Zeit von 17. September 2009 bis 22. März 2010 in M***** mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Veronika Fe***** und Gyula F***** durch die Vorgabe, ein zahlungswilliger und zahlungsfähiger Darlehensnehmer zu sein, somit durch Täuschung über Tatsachen, zu Handlungen, nämlich zur Übergabe der unten angeführten Geldbeträge mit der Behauptung verleitet, er sei dazu in der Lage, ein von den Genannten zur Verfügung gestelltes Pulver, das Alkoholwerte im Blut senkt, gewinnbringend zu vertreiben, und zwar

1. am 17. September 2009 und 1. Oktober 2009 insgesamt 246.000 Euro von Veronika Fe*****;

2. am 25. Februar 2010 146.000 Euro von Gyula F*****.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus dem Grund der Z 4 des § 281 Abs 1 StPO erhobene, gemeinsam ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde der Privatbeteiligten Gyula F***** und Veronika Fe***** verfehlt ihr Ziel.

Sie kritisiert die Abweisung des in der Hauptverhandlung am 8. März 2013 - laut unbeanstandet gebliebenem Protokollsinhalt - gestellten Antrags auf Auswertung eines in der Verhandlung vorgeführten, auf einem im Akt erliegenden USB-Stick gespeicherten Videos (ON 56 S 3).

Entgegen dem Beschwerdestandpunkt unterblieb die begehrte Beweisaufnahme schon deshalb zu Recht, weil der Antrag kein Beweisthema (§ 55 Abs 1 zweiter Satz StPO) enthielt und überdies nicht darlegte, weshalb er den Nachweis einer Täterschaft des Angeklagten (in objektiver und subjektiver Hinsicht) erwarten lasse, und solcherart auf unzulässige Erkundungsbeweisführung gerichtet war (RIS-Justiz RS0118444).

Die in der Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde nachgetragenen Argumente als Versuch einer Fundierung des Antrags (auf Auswertung des Videos in sprachlicher und bildhafter Hinsicht durch einen Sachverständigen aus dem Bereich der Video- und Sprachauswertungstechnologie), die erneut nicht erkennen lassen, aus welchen konkreten Umständen das - erst in der Beschwerdeschrift - behauptete Ergebnis, nämlich die Ermittlung des Inhalts von Urkunden und des Wissensstands des Angeklagten, hervorkommen sollte, unterliegen dem Neuerungsverbot und sind somit unbeachtlich (RIS-Justiz RS0099618). Im Übrigen ergehen sich die Beschwerdeausführungen in einer im kollegialgerichtlichen Verfahren ohnehin unzulässigen Kritik an der tatrichterlichen Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 zweiter Satz StPO.

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