OGH 1Ob187/13a

OGH1Ob187/13a17.10.2013

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Grohmann, Mag. Wurzer und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der beim Landesgericht Krems an der Donau zu AZ 27 Nc 11/13t anhängigen Verfahrenshilfesache des Antragstellers W***** F*****, über dessen Rekurs gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 27. August 2013, GZ 14 R 127/13v-3, mit dem ein Ablehnungsantrag des Antragstellers zu 1 Nc 18/13f zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung

Der Antragsteller begehrte die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Amtshaftungsklage, die er auf ein Urteil des Bezirksgerichts Krems an der Donau stützen will. Das Landesgericht Krems an der Donau wies den Verfahrenshilfeantrag ab, worauf der Antragsteller den entscheidenden Richter als befangen ablehnte. Der zur Entscheidung über diesen Ablehnungsantrag zuständige Senat des Landesgerichts wies den Ablehnungsantrag zurück, weil eine Befangenheit nicht vorliege.

Mit dem dagegen erhobenen Rekurs verband der Antragsteller den Antrag auf „Ablehnung des Senats unter HR Dr. K***** wegen offensichtlicher Befangenheit“ „sowie des gesamten Landesgerichts Krems“, da unschwer zu erkennen sei, dass dieses Gericht nicht gewillt sei, in den eigenen Reihen „aufzuräumen“.

Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Oberlandesgericht Wien die Ablehnung „des gesamten Landesgerichts Krems“ zurück. Die Ablehnung eines ganzen Gerichts sei nur durch die Ablehnung jedes einzelnen Richters unter Angabe detaillierter Ablehnungsgründe für jede einzelne Person möglich, weil immer nur ein Richter als Person, niemals das Gericht als Institution abgelehnt werden könne. Hier habe der Antragsteller detaillierte Vorwürfe nur gegen den Präsidenten des Landesgerichts sowie jenen Richter erhoben, der in erster Instanz über seinen Verfahrenshilfeantrag entschieden hat. Die gegen diese beiden Richter erhobenen Anschuldigungen ließen nicht erkennen, dass selbst im Fall ihrer Richtigkeit bei allen Richtern des Landesgerichts Befangenheit vorläge. Der auf Ablehnung aller Richter gerichtete Antrag sei daher im Sinne des § 24 Abs 2 JN zurückzuweisen. Über die konkrete Ablehnung des „Senats unter HR Dr. K*****“ werde der zuständige Senat des Landesgerichts Krems an der Donau zu entscheiden haben.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen erhobene Rekurs des Antragstellers ist zulässig (RIS-Justiz RS0044203), aber nicht berechtigt.

Wie in der angefochtenen Entscheidung zutreffend ausgeführt wurde, kann nicht ein gesamter Gerichtshof wegen Befangenheit pauschal abgelehnt werden (RIS-Justiz RS0045983). Dagegen hegt der Rekurswerber offenbar auch gar keine Bedenken. Soweit er erklärt, seinen Antrag in abgeänderter Form dahin zu wiederholen, dass einzelne namentlich genannte Richter des Bezirksgerichts Krems sowie des Landesgerichts Krems für befangen erklärt werden mögen, richtet sich dies inhaltlich nicht gegen die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung, zumal das Oberlandesgericht Wien ohnehin klargestellt hat, dass es über den auf Ablehnung des „Senats unter Hofrat Dr. K*****“ gerichteten Ablehnungsantrag nicht entschieden hat.

Stichworte